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Mittheilungen
über den Stand der Rinderpest.
XV.
Deutschland.
Nach den vorliegenden Mittheilungen der Kön
konstatirt im Kreise
Schlesien, ist die Rinderpest bis zum 7. d. Mts.
nich preußischen Bezirks-Regierung zu Oppeln, Provinz
Beuthen: in 12 Gehöften der Ort-
schaft Roßberg und in 9 Gehöften der Stadt Beuthen mit Dombrowa, sowie in dem benachbarten
Kreise Kattowitz: in 2 Gehöften der Ortschaft Maczeikowitz.
Für sämmtliche infizirte Ortschaften sind die nöthigen Sperrmaßregeln unter Heranziehung mililärischer
Kräste zur strengen Durchführung gelangt, die Viehbestände der verseuchten Gehöfte sind getödtet und verscharrt
und es hat nach Maßgabe der
eine vollständige Desinfizirung slattgefunden.
estimmungen der Instruktion vom 9. Juni d. Is. (Reichs-Gesetzblatt Seite 18.)
Die Ark der Einschleppung der Seuche hat noch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden können; die
Verbreitung über die einzelnen Ortschaften und Gehöfte ist auf die Benutzung eines Zuchtstieres zu Noßberg
durückzuführen, welcher das zuerst infizirte Stück gewesen zu sein scheint.
Uebereinkommen
zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftiger r2c.
Vom 8. August 1873.
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich
Italien ist über die Behandlung der in dem einen
Lande hülssbedürftig werdenden Angehörigen des andern
Landes, über die Uebernahme von Auszuweisenden
und über die Beseitigung des Paßzwanges im gegen-
seitigen Verkehr Nachstehendes vereinbart worden.
Artikel I.
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet
sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes
denjenigen hülfsbedürstigen Angehörigen des andern
Theils, welche wegen körperlicher oder geistiger Krankheit
der Verpsleguntg und ärztlichen Behandlung bedürfen,
diese nach denselben Grundsätzen, wie den hülfsbedürftigen
Inländern so lange zu Theil werde, bis ihre Rückkehr
in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer
Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur
demnächstigen Rückkehr in die Heimath die zur Er-
reichung der Grenze des Heimathlandes erforderlichen
Mittel gewährt werden.
Artikel II.
Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transpork-
und Reisemitteln, die Verpflegung, ärztliche Behandlung
oder Beerdigung der Deutschen in Italien und der
L'Impero Tedesco e il Regno dltalia hanno cou-
venuto di quanto segue, intorno al trattamento sul
territorio di uno dei due Paesi dei sudditi indigentà
dell’ altro Pacse, intorno all’ ammessione dei sudditi
dell’ uno Stato espulei dall’ altro, e intorno all’ abo-
lizione reciproca del obbligo dei passeporti.
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Articolo 1e.
Ciascuns delle Parti contraenti si obbliga a proo-
vedere affinchèe nell interno del suo territorio venga
somministrata ai sudditi indigenti dell’ altra Parte, i
duali abbisognano di assistenza e cura medica per
causa di malattia fisica o mentale, la medesima cura
be sarebbe impartita ai proprü sudditi, fintanto che
i# loro ritorno in patria possà aver luogo senza pre-
giudicare la salute loro o duella degli altri, come pure
a somministrare loro i mezzi necessarü sino al confne
pel loro rimpatrio.
Articolo 240.
Non potrà essere chiesto ü rimborso delle- sSpese
cagionate dalla conccssione di mezzi di trasporto, di
spese di viaggio, assistenze, cura medica o vopoltura.
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