Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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Mittheilungen 
über den Stand der Rinderpest. 
XV. 
Deutschland. 
Nach den vorliegenden Mittheilungen der Kön 
konstatirt im Kreise 
Schlesien, ist die Rinderpest bis zum 7. d. Mts. 
nich preußischen Bezirks-Regierung zu Oppeln, Provinz 
Beuthen: in 12 Gehöften der Ort- 
schaft Roßberg und in 9 Gehöften der Stadt Beuthen mit Dombrowa, sowie in dem benachbarten 
Kreise Kattowitz: in 2 Gehöften der Ortschaft Maczeikowitz. 
Für sämmtliche infizirte Ortschaften sind die nöthigen Sperrmaßregeln unter Heranziehung mililärischer 
Kräste zur strengen Durchführung gelangt, die Viehbestände der verseuchten Gehöfte sind getödtet und verscharrt 
und es hat nach Maßgabe der 
eine vollständige Desinfizirung slattgefunden. 
estimmungen der Instruktion vom 9. Juni d. Is. (Reichs-Gesetzblatt Seite 18.) 
Die Ark der Einschleppung der Seuche hat noch nicht mit Bestimmtheit festgestellt werden können; die 
Verbreitung über die einzelnen Ortschaften und Gehöfte ist auf die Benutzung eines Zuchtstieres zu Noßberg 
durückzuführen, welcher das zuerst infizirte Stück gewesen zu sein scheint. 
Uebereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Italien wegen wechselseitiger Unterstützung Hilfsbedürftiger r2c. 
Vom 8. August 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königreich 
Italien ist über die Behandlung der in dem einen 
Lande hülssbedürftig werdenden Angehörigen des andern 
Landes, über die Uebernahme von Auszuweisenden 
und über die Beseitigung des Paßzwanges im gegen- 
seitigen Verkehr Nachstehendes vereinbart worden. 
Artikel I. 
Jeder der beiden vertragenden Theile verpflichtet 
sich, dafür zu sorgen, daß innerhalb seines Gebietes 
denjenigen hülfsbedürstigen Angehörigen des andern 
Theils, welche wegen körperlicher oder geistiger Krankheit 
der Verpsleguntg und ärztlichen Behandlung bedürfen, 
diese nach denselben Grundsätzen, wie den hülfsbedürftigen 
Inländern so lange zu Theil werde, bis ihre Rückkehr 
in die Heimath ohne Nachtheil für ihre oder Anderer 
Gesundheit geschehen kann, sowie daß denselben zur 
demnächstigen Rückkehr in die Heimath die zur Er- 
reichung der Grenze des Heimathlandes erforderlichen 
Mittel gewährt werden. 
Artikel II. 
Ein Ersatz der durch die Gewährung von Transpork- 
und Reisemitteln, die Verpflegung, ärztliche Behandlung 
oder Beerdigung der Deutschen in Italien und der 
L'Impero Tedesco e il Regno dltalia hanno cou- 
venuto di quanto segue, intorno al trattamento sul 
territorio di uno dei due Paesi dei sudditi indigentà 
dell’ altro Pacse, intorno all’ ammessione dei sudditi 
dell’ uno Stato espulei dall’ altro, e intorno all’ abo- 
lizione reciproca del obbligo dei passeporti. 
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Articolo 1e. 
Ciascuns delle Parti contraenti si obbliga a proo- 
vedere affinchèe nell interno del suo territorio venga 
somministrata ai sudditi indigenti dell’ altra Parte, i 
duali abbisognano di assistenza e cura medica per 
causa di malattia fisica o mentale, la medesima cura 
be sarebbe impartita ai proprü sudditi, fintanto che 
i# loro ritorno in patria possà aver luogo senza pre- 
giudicare la salute loro o duella degli altri, come pure 
a somministrare loro i mezzi necessarü sino al confne 
pel loro rimpatrio. 
Articolo 240. 
Non potrà essere chiesto ü rimborso delle- sSpese 
cagionate dalla conccssione di mezzi di trasporto, di 
spese di viaggio, assistenze, cura medica o vopoltura. 
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