Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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geltenden Gesetzen errichlet und als zu Recht bestehend zugelassen sind, besugt, innerhalb des Königreichs Italien 
die ihnen zustehenden Rechte, insbesondere das Recht des Auftretens vor Gericht, auszuüben. Hierbei haben sie 
sich jedoch den italienischen Gesetzen zu unterwerfen; auch werden sie zum Geschäfts- oder Gewerbebetriebe in 
Italien nur dann zugelassen, wenn sie die Bedingungen erfüllt haben, welche durch die dortigen Gesetze und 
sonstigen Bestimmungen vorgeschrieben sind. 
Die Wirksamkeit dieser Vereinbarung beginnt am 1. Oktober d. Is. 
3. Münz-Wesen. 
Bis zum 30. August d. Is. waren in den Münzstätten des Deutschen Reichs in Zwanzigmarkstücken 747,024,020 
Mark und in Zehnmarkstücken 126,690,480 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 31. August bis 
6. September d. Is. sind ferner geprägt in Zwanzigmarkstücken: in Verlin 6,159,320 Mark, in Hannover 
2,213,660 Mark, in Franksurt a. M. 3,557,360 Mark, in München 2,226,240 Mark, in Dresden 1,496,040 
Mark, in Stuttgart 1,004,100 Mark, in Karlsruhe 475,500 Mark und in Darmstadt 436,240 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 6. September d. Is. auf 891,283,260 Mark, wovon 
764,592,780 Mark in Zwanzigmarkstücken und 126,690,180 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
4. Post-Wesen. 
Packetsignaturen betreffend. 
Zur Signirung der Packete werden von einzelnen Absendern jetzt häusig Titelschilder in Anwendung gebracht, 
auf welchen die Firma des Absenders mit so großen Buchstaben vorgedruckt ist, daß die hand- 
schriftlich bliugesügte Adresse des Empfängers dagegen fast verschwindet. So erwünscht es zwar ist, 
wenn auch der Absender auf der Signatur des Packets seinen Namen und Wohnort angiebt, so dürfen diese 
Angaben doch nicht die Uebersichtlichkeit der Adressen beeinträchtigen, da es sonst leicht vorkommen kann, daß 
während der Beförderung des Packeis Verwechselungen entstehen. 
Im eigenen Interesse des Publikums wird daher ersucht, die Bezeichnung des Absenders auf den 
Packeten mehr in den Hintergrund treten zu lassen und dagegen die Angabe des Namens und Wohnorts 
des Empfängers, auf welche es bei der Beförderung hauptsächlich ankommt, mehr hervorzuheben. 
Berlin, den 5. September 1873. 
Kaiserliches General-Postamt. 
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