— 300 —
Die unter Litt. F. 1 aufgeführte Lehranstalt darf dergleichen Qualifikations-Zeugnisse denjenigen ihrer
Schüler ausstellen, welche nach Absolotrung der ersten theoretischen Klasse die Neife für die Fachklasse erworben
haben; die unter Litt. F. 2, I., II. und III. aufgeführten Anstalten dürfen solche Zeugnisse nur auf Grund
einer im Beisein eines Reglerungs-Kommissars abgehaltenen, wohlbeslandenen Entlassungsprüfung ausstellen,
für welche das Reglement von der Aufsichts-Behörde genehmigt ist. " -
Berlin, den 23. September 1873.
Das Reichskanzler-Amt.
Delbrück.
Nachtrags-Verzeichniß
der
höheren Lehranstalten, welche zur Ausstellung gültiger Zeugnisse über die wissenschaftliche Qualifikation
zum einjährig freiwilligen Militärdienst berechtigt sind
A. Gymnasien.
I. Königreich Preußen.
a. Provinz Pommern.
Das Stadtgymnasium zu Stettin.
b. Provinz Hannover.
Das Lyzeum II. zu Hannover.
II. Elfaß-Cothringen.
Das protestantische Gymnasium zu Straßburg.
Das Kollegium zu Zabern.
B. Realschulen erster Ordnung.
I. Königreich Preußen.
a. Rheinprovinz.
Die Realschule zu Mülheim a. Rhein.
b. Provinz Hessen-Nassau.
Die Musterschule zu Fongsutt a. M.
Die Nealschule zu Kassel.
II. Großherzogthum Meckleuburg-Schwerin.
Die Realschule zu Schwerin.
Die Realanstalt zu Ludwigslust.