Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

jniß 
in Elsaß-Lothringen, 
307 — 
1 ausgehenden inländischen Branntweins, beziehungsweise zur 
scheinigung befugt sind. 
— 
im Fall der Vorabfertigung des Branntweins im Innern 
er Staaten (Spalte 3) und der Versendung h 
nler Raumverschluß auf Eisenbahnen oder zu Wasser sind 
außer den in Spalte 1 und 2 aufgeführten Aemtern — 
mr Ertheilung der Ausgangsbescheinigung befugt. 
Bemerkungen. 
  
§* § §— ... .——.. — — 
Benennung 
der Aemter Ort derselben 
– 5. 
Nebenzollamt I. Chambrey Suu———————— 4“% Stertelen bllrien 915 ## 
i des Branntweins nur dann vornehmen, wenn für dle gewählte 
Si fertigung , 
'euemmt Weißenburg Auofuhrstraße dle Einrichtung besteht, daß nach ersolgter und bescheinigter 
Revision die Gebinde unter ununterbrochener Aussicht in verschlußfählge 
Eisenbahnwagen oder Schisse verladen und die letzteren Transportmittel 
nach angelegtem Raumrerschlusse ohne Umladung demnächst dem an der 
gewählten Eisenbahn oder Wasserstraße gelegenen Ausgangsamte zuge- 
"* führt werden. Letzteres Amt hat alsdann die Ausgangsbescheinigung 
  
  
auf der Ausfuhranmeldung abzugeben. 
*) 2. Wenn die in Spalte 1 und 2 aufgeführten Abkfertlgungs- 
ämter so gelegen sind, daß sie die Ausfuhr des Branntweins über die 
Grenze nicht auf Grund der elgenen Wahrnehmung oder auf Grund der 
Angabe von Begleltungsbeamten bescheinigen können, so haben sie den 
abgesertigten Branntwein auf dle an der Grenze gelegenen Aemter ab- 
zulassen, und Übernehmen dle letzteren alsdann die Ertheilung der Aus- 
gangsbescheinigung.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.