Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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ab vermessenen französischen Schiffe sind die in deren Schiffsvermessungs-zZertifikaten ent- 
haltenen Angaben über den Netto-Raumgehalt ohne Nachvermessung als gultig anzuerkennen. 
Für die vor dem 1. Juni d. Is. nach dem alten französischen Schiffsvermessungs- 
Verfahren vermessenen französischen, sowie für die vor dem 1. Januar d. Is. nach dem alten 
deutschen Schiffsvermessungs-Verfahren vermessenen deutschen Schiffe behält es befüglich der 
Anerkennung bezw. Umrechnung der in deren Dokumenten enthaltenen Tonnengehaltsangaben 
bei den die Umrechnung der Last in die französische Tonne betreffenden Bestimmungen 
a)unter Lit. D. Nr. 2 bes im Anschlusse an das Schlußprotokoll zu dem Säiffahrte- 
vertrage vom 2. August 1862 zwischen den Staaten des deutschen Zoll= und Handels- 
vereins und Frankreich vereinbarten Protokolls vom 14. Dezember 1864, 
unter I. A. des Schlußprotokolls zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage und der 
Literar-Konvention zwischen Mecklenburg-Schwerin und Frankreich vom 9. Juni 1865 und 
e) unter I. C. des Schlußprotokolls zu dem Handels= und Schiffahrtsvertrage und der 
Literar-Konvention zwischen den freien und Hansestädten Lübeck, Bremen, Hamburg und 
Frankreich vom 4. März 1865, 
bis auf Weiteres mit der Maßgabe sein Bewenden, daß 
die durch die Maaß= und Gewichtsordnung für den Norddeutschen Bund vom 17. August 
1868 eingeführte Tonne von 1000 Kilogramm gleich der Hälfte der Last von 4000 Pfund 
und demgemäß 
„eine deutsche Tonne von 1000 Kilogramm —= 0,75 französische Tonnen“ 
b 
und 
veine französische Tonne = 1,20 deutsche Tonnen von 1000 Kilogramm“ 
gerechnet wird. 
2. Für die auf Grund des „Ierchant Shipping Act, 1854“ vermessenen britischen Schiffe 
sind die in deren Zertifikaten (Certilicates of British Registry) enthaltenen Angaben über 
den „Brutto-Raumgehalt (gross tonnage)“, sowie bei Segelschiffen auch die in deren 
Zertifikaten enthaltenen Angaben über den „Netto-Raumgehalt (register tonnage)“ ohne Nach- 
vermessung als gültig anzuerkennen. 
Die großbritannische Gesetzgebung gestattet bei Schiffen, welche durch Dampf oder 
durch eine andere künstlich erzeugte Kraft bewegt werden, für den Inhalt der vorhandenen 
Maschinen-, Dampfkessel= und Kohlen-Räume (space required for propelling power) größere 
und anders ermittelte Abzüge vom Brutto-Raumgehalte, als die deutsche Schiffsver- 
messungs-Ordnung. 
Die in den Zertifikaten britischer Dampfschiffe enthaltenen Angaben über deren 
„Netto-Raumgehalt (register tonnage)“ sind daher als gültig nicht anzuerkennen, sondern 
durch vorgängige Vermessung der nach §. 16 der Schiffsvermessungs-Ordnung vom 5. Juli 
1872 (Neichs-Gesetzblatt S. 274) abzugsfähigen Näume zu ermitteln. Dabei ist die Aus- 
fertigung des Meßbriefes nach Maßgabe der Formulare B und D zu F. 24 der Schiffsver- 
messungs-Ordnung durch die Vermessungs-Behörde (5. 19) und zwar in der Art zu bewirken, 
daß die Angaben des Brutto-Naumgehalts, sowie des Naumgehalts der Logisräume der 
Schiffsmannschaft aus dem britischen Zertifikat übertragen werden. 
Die Gebühren für solche theilweise Vermessung sind nach dem durch §. 32 Nr. 1 
der Schiffsvermessungs-Ordnung fesigestellten Satze, jedoch nur für die wirklich vermessenen 
Räume, zu erheben. 
Verlin, den 2. Oktober 1873.
	        
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