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markstücken: in Berlin 2,802,590 Mark, in Hannover 1,564,580 Mark, in Frankfurt a. M. 150,000 Mark,
in München 826,300 Mark, in Stuttgart 401,760 Mark und in Karlsruhe 250,770 Mark.
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis zum 11. Oktober d. Is. auf 952.367,450 Mark,
wovon 809,826,720 Mark in Zwanzigmarkstücken und 142,540,730 Mark in Zehnmarkstücken bestehen.
33. Heimath= Wesen.
Das Bundesamt für das Heimathwesen hat in Sachen des Landarmenverbandes der Provinz Westphalen
gegen den Ortsarmenverband Lünen am 8. September 1873 angenommen, daß auch bei Streitigkeiten zwischen
preußischen Armenverbänden die Deputationen für das Heimathwefen. resp. das Bundesamt nur dann zuständig
sind, wenn ein vorläufig unterstützender Armenverband gegen den definitiv verpflichteten Armenverband llagt.
Der Sachverhalt des betreffenden Falles und die Gründe der Entscheidung solgen hierunter:
Im Jahre 1866 wurde das außerehelich geborene, von der Mutter verlassene Kind der land-
aarmen, unverehelichten N. auf Anweisung des klagenden Landarmenverbandes von dem Amte Mauritz
gegen einen jährlichen Pflegesatz von 24 Thlr. auf öffentliche Kosten untergebracht und ist dieser
Betrag vom Kläger bis ult. März 1872 bezahlt worden. Am 1. Oktober 1871 hat sich die N. mit
dem in der Gemeinde Lünen ortsangehörigen Tagelöhner X. daselbst verheirathet, und Kläger for-
dert daher von dem Verklagten den in der Zeit vom 1. Oktober 1871 bis ult. März 1872 für das
Kind der N. indebite gezahlten Kostenbetrag von 12 Thlr. zurück, da die letztere am 1. Oktober
1371 buch ihre Verheirathung mit X. den Unterstützungswohnsitz in der Gemeinde Lünen er-
worben habe.
Verklagter, welcher unter dem 4. Oktober 1872 vom Kläger zur Erstattung des libellirten
Vetrages ausgeferdert worden war, seine Verpflichtung zur Fürsorge für das Kind der N. aber
nur für die Folgezeit anerkannt hatte, sett dem Kläger den Einwand der Verjährung entgegen, weil
am 4. Oktober 1872 die im §. 34 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 vorgesehene sechsmonatliche
Verjährungsfrist bereits abgelaufen gewesen sei.
Kläger begegnet dem Verjährungselnwande durch die Behauptung, daß der §. 34 a. a. O.
auf den vorliegenden Fall nicht zutreffe, daß er vor dem 28. September 1871, an welchem Tage
ihm der Amtmann v. H. die Verhetrathung der N. angezeigt habe, den Erstattungsanspruch gar
nicht habe anmelden können, und daß die Anmeldung auch schon am 21. Mai 1872 von dem Amt-
mann v. H. erfolgt sei. Letzterer hat nämlich am 12. Mai ej. a. das Amt Vork um Auskunft er-
sucht, ob die N., deren Kind auf Kosten des Landarmenverbandes unterhalten werde und welche
sich dem Vernehmen nach mit elnem Tagelöhner zu Altlünen verheirathet haben solle, dort mit
ihrem Ehemanne wohne, damit dieselbe zur Unterhaltung ihres Kindes angehalten werden könne.
Dieses Schreiben hat v. H., nachdem er es mit dem Bemerken zurückerhalten hatte, daß die N. nach
Altstadt Lünen verzogen sel, am 21. Mai cj. a. an das Amt zu Lünen zur Auskunst über die
chioen “ der N. gesandt und mit der Erwiderung zurückerhalten, daß dieselbe an X. ver-
eirathet sei.
Mit Recht hat sich der erste Richter zur Entscheidung dieses Rechtsstreits für nicht zuständig erachtet.
Der §. 40 des Gesetzes vom 8. März 1871, welcher die Deputationen für das Heimathwesen
zur Entscheidung von Streitigkeiten beruft, welche gegen einen preußischen Armenverband von einem
anderen deutschen Armenverbande erhoben werden, kann nicht alle Streitigkeiten, welche von einem
Verbande gegen den anderen aus irgend welchem, vielleicht nur privatrechtlichen Titel erhoben
werden, sondern nur diejenigen, über welche die §§. 37 bis 51 des Reichsgesetzes vom 6. Juni
1870 disponiren, im Auge gehabt haben, denn zur Ausführung dieser Bestimmungen ist jenes Gesetz
erlassen. Nach §. 37 des Reichsgesetzes sollen nur Streitigkeiten zwischen verschiedenen Armenver=
bänden über die öffentliche Unterstützung Hülfsbedürftiger, wenn die streitenden Theile einem und
demselben Bundesstaate angehören, auf dem durch die Landesgesetze vorgeschriebenen Wege entschieden
werden, dagegen die Vorschriften der 8§. 38 bis 51 des Gesetzes zur Anwendung kommen, wenn
die streilenden Verbände verschledenen Bundesstaaten angehören. Daß der §. 37 sich nur auf die