Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

— 18 — 
82,358,350 Mark ausgeprägt worden. In der Woche vom 29. Dezember v. J. bis 4. Januar d. J. sind 
ferner geprägt in Zehnmarkstücken: in Verlin 1,797,200 Mark, in Hannover 1,354,090 Mark, in Frankfurt a./M. 
1,307,590 Mark, in München 605,570 Mark, in Dresden 665,810 Mark und in Darmstadt 298,000 Mark. 
Die Gesammt-Ausprägung stellt sich daher bis 4. Januar d. J. auf 427,502,390 Mark, wovon 
339,115,780 Mark in Zwanzigmarkstücken und 88,386,610 Mark in Zehnmarkstücken bestehen. 
3. Maaß= und Gewichts-Wesen. 
Nachträge 
zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 (besondere Beilage zu Nr. 32 des Bundesgesetzblattes) und zu 
dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und Meß- 
werkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte, vom 31. Januar 1872. 
Auf Grund von Artikel 18 der Maaß= und Gewichtsordnung vom 17. August 1868 erläßt die Normal- 
Eichungskommission des Deutschen Reichs folgende Nachtrags-Bestimmungen zur Eichordnung vom 16. Juli 1869 
und zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871 (Beilage zu Nr. 11 des Bundesgesetzblattes): 
Dritter Nachtrag zur Eichordnung. 
Zu §S. 13. 
Die Stempelung der Flüssigkeitsmaaße und Fässer betreffend. 
Bei Blechmaaßen, deren Boden die zylindrische Wandfläche äußerlich umschließt, genügt, statt der in 
S§. 13 der Eichordnung vorgeschriebenen Stempelung des Bodens an zwei diametral gegenüberliegenden Stellen, 
die Aufbringung eines Stempels auf der Löthfuge des Bodenrandes. 
1 Bei Blechmaaßen, welche aus einem Stücke getrieben sind, kann die Stempelung am Voden ganz 
wegfallen. 
Zinnerne Maaße sind in Zukunft außer mit den bisher vorgeschriebenen Stempeln noch mit einem 
Stempel auf der äußern Bodenfläche zu versehen. 
Beim Stempeln der Fässer kann das Einbrennen der Nummer des Eich-Registers unterbleiben, wenn 
dasselbe nicht von den Betheiligten selbst zur Sicherung der Kontrole gewünscht wird. 
Zu §K. 26. 
Die Beschaffenheit der Gewichte betreffend. 
Die Vorschrift im letzten Absatze des §. 26, wonach Gewichte aus anderem Metall als Gußeisen in 
der Regel massiv aus einem Stücke herzustellen sind, wird in Folge vorgekommener Mißbräuche dahin näher 
bestimmt, daß Gewichtsstücke aus anderen Materialien als aus Gußeisen, wenn sie größere Hohlräume enthalten, 
welche ganz oder zum Theil mit einem Stoffe von anderer Schwere oder geringerem Werthe als das um- 
schließende Material angefüllt sind, nicht zur Eichung zugelassen werden dürfen, es sei denn, daß das Einbringen 
einer sehr kleinen Quantität schwereren Füllmaterials und der Verschluß der dazu erforderlichen kleinen Höhlung 
durch einen mit der Oberfläche ausgeglichenen Pfropfen von gleichem Material mit dem Gewichtsstücke ersicht- 
lichermaßen nur den Zweck gehabt hat, ein bei der Fabrikation um ein Weniges zu leicht gewordenes Stück 
richtig zu machen. — 
Erster Nachtrag 
zu dem Erlaß vom 15. Februar 1871, betreffend die Eichung und Stempelung von Maaßen und 
Meßwerkzeugen für Brennmaterialien, sowie für Kalk und andere Mineralprodukte. 
Zu §. 1. 
Die Arten der zulässigen Maaße und Maaßgefäße betreffend. 
In Erweiterung der Bestimmung des §. 1D. wird hiermit bestimmt, daß die Zulassung von Kummt- 
maaßen zur Eichung und Stempelung hinfort nicht auf solche Maaße beschränkt werden soll, die den in §. 1 D.
	        
Waiting...

Note to user

Dear user,

In response to current developments in the web technology used by the Goobi viewer, the software no longer supports your browser.

Please use one of the following browsers to display this page correctly.

Thank you.