Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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2. Der Durchmesser des Maaßgesäßes darf, um die erforderliche Genauigkeit in der Ablesung des 
Flüssgkeusstandes an den Eintheilungsmarken, bezüglich in der Bemessung der Füllungen und Ablassungen durch 
ie Ausflußöffnungen zu sichern, nirgends über 80 Millimeter betragen. · 
3. Die Eintheilung einer und derselben Skale darf sich vom Liter abwärts nur entweder auf die 
Halbirungs= oder auf die Dezimaltheilung beziehen (vergl. Eichordnung §§. 5 und 6), in der Art, daß die 
Theilung bei der ersteren nicht unter ⅛, bei der letzteren nicht unter 0# Liter hinabgehen darf. Dasselbe gilt 
von der Mpordmung der Ausflußöffnungen bei den mit letzteren versehenen Apparaten. 
Die Angabe der Maaßgröße von ½ Liter oder 0),# Liter ist nur an solchen Stellen der Gefäßwand 
zulässig, an denen der Durchmesser des Gefäßes nicht über 60 Millimeter beträgt. · 
Neben den Eintheilungsmarken oder den Ausflußeinrichtungen muß die Bezeichnung des mittelst der- 
selben abzumessenden Volumens nach §. 6 der Eichordnung angebracht sein. !§½* 
4. Der Verschluß und die Unveränderlichkeit der messenden Räume des Maaßgefäßes, sowie die Un- 
veränderlichkeit der anderweitigen Messungseinrichtungen und ihrer Verbindung mit dem Maaßgesäte muß ent- 
weder durch die Beschassenheit der Einrichtungen selbst so gesichert sein oder durch Stempelung so gesichert 
werden können, daß eine Veränderung der Beziehungen zwischen den messenden Einrichtungen und den Füllungen 
des Maaßgefäßes nach der Stempelung nicht mehr ausführbar ist. 
S. 3. 
Prüfung der Richtigkeit. 
Die Prüfung erfolgt mit Wasser durch Ablassung der von den Messungseinrichtungen der Apparate 
angegebenen Quantitäten in die entsprechenden Gebrauchsnormale für Flüssigkeitsmaaße oder die zugehörigen 
Eichkolben, wobei der Apparat die durch Einspielen des Pendelzeigers angegebene Stellung haben muß. 
Die Größe der bei der Füllung der Gebrauchsnormale mittelst der aus dem Meßapparate abgelassenen 
lüssigkeitsmengen sich zeigenden Fehler des Apparates wird entsprechend den Vorschriften für die Eichung von 
lusssleitsmaaßen bestimmt. 
g. 4. 
Fehlergrenze. 
Der Apparat wird, sofern sich nach Maßgabe der Bestimmungen der F. 1 und 2 sonsige, Bedenken 
nicht ergeben haben, als stempesähig erachtet, wenn bei keiner der von demselben angegebenen Maaßgrößen 
eine Abweichung von dem Maaßinhalte des zugehörigen Gebrauchsnormals gefunden wird, welche den doppelten 
Vetrag des bei der Eichung von Flüssigkeitsmaaßen zuzulassenden Fehlers (§. 11 der Eichordnung vom 16. Juli 
1869) übersteigt. 
S. 5. 
Stempelung. 
Die Stempelung erfolgt auf allen Löth= oder Kittfugen, entweder in Zinnloth oder in Siegellack, ins- 
besondere an solchen Stellen, welche die Verbindung einer gläsernen Gefäßwand mit den metallenen Theilen 
des Apparates und die Verbindung einer gläsernen oder metallenen Skale mit den Messungsräumen. des Maaß- 
gefäßes herstellen und ist dabei beserders auf die Erfüllung der Bestimmungen unter §. 2 Nr. 1 und 4 zu achten. 
Falls die Eintheilungen auf einer metallenen Skale angebracht sind, ist dieselbe so einzurichten, daß 
ein Stempel dicht unter jeder Theilungsmarke eingeschlagen werden kann; falls die Abmessungen durch Ausfluß- 
öffnungen und -Röhren geschehen sollen, ist je ein Stempel auf Zinntropfen dicht unter dem Nande der Ein- 
trittsstelle der betreffenden Ausflußröhre in den Körper des Maaßgefäßes einzuschlagen. 
8. 6. 
Eichgebühren. 
Als Gebühren werden in Ansatz gebracht: 
A. fuũr die Prũfung jeder einzelnen Maaßangabe jec.. . .. 1 Sgr., 
außerdem 
2) für die Eichung und Stempelung des ganzen Apparates 3 
B. Eine eichamtliche Berichtigung fehlerhaft gefundener Apparate findet nicht statt und fallen damit 
Verichtigungsgebühren weg. 
C. Für Prüfung ohne Stempelung die nach A. 1 für jede einzelne wirklich geprüfte Maaßangabe 
des Apparates anzusetzende Gedühr.
	        
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