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6. Post-Wesen.
Beschlagnahme von Postsendungen in Civilprozessen.
Wenn die Gerichtsbehörden in den alteren preußischen Landestheilen in Cioilprozessen von der ihnen zustehenden
Befugniß: Briefe mit Werthangabe, Packete mit und ohne Werthangabe und Postanweisungen mit Beschlag zu
belegen, Gebrauch machen und alsdann der Adressat einer solchen Sendung die Annahme derselben verweigert,
so wird die Sendung als unbestellbar an den Aufgabeort zurückgesandt, da die Postverwaltung ihrer
gegen den Absender eingegangenen kontraktlichen Verpflichtung nur für den Fall enthoben ist, daß der Adressat
die Sendung angenommen hat, und da dem Absender bis zur Aushändigung einer Sendung an den Adressaten
die unbeschränkte Befugniß über dieselbe zusteht.
Berlin, den 20. November 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Von der Pridvatindustrie hergestellte Postkarten.
Nach vorliegenden Wahrnehmungen kommen u. A. auch solche im Wege der Privatindustrie hergestellte Post-
karten vor, welche als Vignette das Reichswappen tragen, und deren Adreßseite zu vorgedruckten Geschafts-
empfehlungen und Anzeigen benutzt wird. Derartige Postkarten entsprechen nicht den diesfallsigen Bestimmungen
und sind daher künftig von der Postbeförderung auszuschließen.
Berlin, den 24. November 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Taxirung rc. der Briefe mit Werthangabe nach Italien.
Far Briese mit Werthangabe nach Italien wird an Franko vom Absender erhoben:
4 an Gewichtsporto 3 Sgr. für je 15 Gramm;
2. an Rekommandations-Gebühr 2 Sgr. und, wenn vom Absender ein Rückschein verlangt wird,
eine weitere Gebühr von 2 Sgr.;
3. an Werthporto 2 Sgr. für je 100 Franken oder 26 / Thlr.
Berlin, den 25. November 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
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Unzureichend frankirte Briefe aus Britisch-Hinter-Indien.
Die mit der Königlich großbritannlschen Verwaltung getroffene Uebereinkunft wegen Erstattung des Werthes
der Marken auf unzurelchend frankirten Briefen aus mehreren britischen Besitzungen findet in der Folge auch