Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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S. 13. 
In jeder einen Kolleglalbeschluß erfordernden Sache wird von dem Präsidenten ein Dezernent oder 
Reserent und nach Befinden ein Korreferent ernannt. « 
Der Vortrag im Kollegium wird unbeschadet der Bestimmung §. 22 Ziff. 3 mündlich erstattet. 
8. 14. 
Die Disziplinarkammern erlassen alle Entscheidungen, Beschlüsse, Verfügungen, Berichte ꝛc. unter 
dem Namen: 
„Die Kaiserliche Disziplinarkammer zu N. N.“ 
S. 15. " 
In den Endentscheidungen sind die Mitglieder namentlich aufzuführen, welche an der Entscheidung theil- 
genommen haben. Auch ist darin der Tag der Slctzung zu bezeichnen, in welcher die Entscheidung erfolgt ist. 
Die Ausfertigungen der Endentscheidungen sind mit der Ueberschrift zu versehen: 
„Im Namen des Deutschen Reichs.“ 
8. 16. 
Die Disziplinarkammern führen ein Siegel, entsprechend dem bel dem Relchs-Oberhandelsgerichte in 
Gebrauch befindlichen kleineren Siegel, mit der Umschrift: „Kaiserliche Disziplinarkammer zu N.“ 
S. 17. 
Die Disziplinarsachen gelten in Ansehung der portofrelen Beförderung als Reichs-Dienstangelegenhelten. 
8. 18. 
Der Präsident führt in allen Sitzungen den Vorsitz. 
Ihm llegt die Leitung und Beaufsichtigung des ganzen Geschäftsganges ob. Er Ussnet die eingehenden 
Sendungen, versieht dieselben mit dem Tag des Eingangs, vertheilt die Geschäfte, ernennt die Dezernenten, 
Referenten und Korreferenten (§. 13), bestimmt die Sitzungen (§F. 1) und nach Anleitung der §§. 5 und 7 die 
Mitglieder, welche an denselben theilzunehmen haben, veranlaßt die Einladung der Mitglieder zu den Sitzungen, 
leitet die Berathungen und Abstimmungen (8§. 9), zeichnet die Konzepte aller Verfügungen 2c., vollzleht (unter 
Kontrasignatur des Sekretärs) alle Reinschriften und trifft in Bezug auf die Führung der Geschäftskontrolen die 
erforderlichen Anordnungen. Er dekretirt ferner in allen das Kollegium als solches betreffenden Angelegenheiten. 
S. 19. 
Der Präsident wird in Verhinderungsfällen von dem ältesten richterlichen Mitgliede vertreten. 
8. 20. 
Das Geschäftsjahr beginnt mit dem 1. Dezember und endet mit dem 30. November. Am Schlusse 
des Jahres überreicht der Präsident dem Reichskanzler-Amte eine Zusammenstellung der gesammten Geschäfte. 
Die Zusammenstellung muß insbesondere die Zahl der anhängig gewordenen Disziplinarsachen und die in den 
einzelnen Sachen erlassenen Entscheidungen ergeben. 
. 8. 21. 
In Betreff des nöthigen Geschäftslokals, des erforderlichen Subaltern. und Unterbeamten-Personals, 
sowie in Betreff der Bestreitung der Büreaubedürfnisse wird das Reichskanzler-Amt auf Vorschlag des Präsidenten 
die geeigneten Anordnungen treffen. 
Das Reichskanzler-Amt wird auch in Ansehung der Fonds, aus welchen die baaren Auslagen, ins- 
besondere die Zeugengebühren, zu bestreiten sind und über die Verwaltung dieser Fonds, ferner über die Ein- 
ziehung der in Disziplinarsachen den Angeschuldigten zur Last gelegten. Ordnungsstrafen und baaren Auslagen 
(6. 124 a. a. O.) das Erforderliche anordnen.
	        
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