6. Zu . 16.
Der Disziplinarhof führt zwei Siegel (ein großes und ein kleines Siegel), entsprechend den beim Reichs-
Oberhandelsgerichte in Gebrauch befindlichen Slegeln. Das größere Siegel wird nur bel den Aussertigungen
der Endentscheidungen (§. 15) gebraucht.
7. Zu F. 21.
Der bei dem Reichs-Oberhandelsgerichte mit Wahrnehmung der Verrichtungen der Staatsanwaltschaft
beauftragte Beamte hat auf Anordnung der zuständigen obersten Reichsbehörde (s. 85 a. a. O.) diese Verrich-
tungen auch bei dem Disziplinarhofe wahrzunehmen. Als Geschäftslokal des Disziplinarhofes dient nach näherer
Anordnung des Präsidenten das Geschäftshaus des Reichs-Oberhandelsgerichts. Die bei dem Reichs-Ober-
handelsgerichte angestellten Subaltern= und Unterbeamten haben nach näherer Anordnung des Präsidenten die
entsprechenden Verrichtungen auch bei dem Disziplinarhofe zu versehen.
Die Büreaubedürfnisse des Disziplinarhofes werden aus den betreffenden Vorräthen und Fonds des
Reichs-Oberhandelsgerichts bestritten.
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Verzeichniß
der im Großherzogthum Hessen vom 1. Januar 1874 ab zur Ausfertigung und zur Erledigung
von Uebergangsscheinen ermächtigten Stellen.
A. In Bezug auf die Ausfertigung von Uebergangsscheinen:
I. Alit unbeschränkten Befugnissen zur Auesertigung von Uebergangescheinen sind versehen:
1. die Hauptsteuerämter Darmstadt (mit einer selbständigen Zollabfertigungsstelle am Bahnhof),
Offenbach, Gießen, Mainz, Worms und VBingen,
2. das Steueramt Bensheim,
3. das Salzsteueramt Wimpfen,
4. die Ortseinnehmerei Heppenheim.
II. Mit der Befugniß zur Aussertigung von Urbergangsscheinen über Grauntwein sind versehen:
die Ortseinnehmereien Monsheim und Viernheim.
sind vtr
die Ortseinnehmereien Ober-Ingelheim, Oppenheim, Osthofen und Pfungstadt.
IV. Mil der Befugniß zur Aussertigung von Uebergangsscheinen über Spielkarten ist versehen:
die Ortseinnehmerei Neu-Isenburg.
III. Mit der Besugniß zur Ausfertigung von E—— über Bier, Wein und Obstwein
verfehen:
B. In Bezug auf die Erledigung von Uebergangsscheinen:
I. Mit unbeschränkten Befugnissen zur Erledigung von Uebergangsscheinen sind versehen:
die vorstehend unter A. I., 1 und 2 bezeichneten Stellen.
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