Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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» Dem mit zwei Beamten besetzten Königlich preußischen Untersteueramte zu Uelzen im Hauptamts- 
Bezirke Lüneburg ist die unbeschränkte Befugniß zur Erledigung von Begleitscheinen I. beigelegt worden. 
» Der Großherzoglich badischen Steuereinnehmerei Rheinbischofsheim im Hauptamts-Bezirk Baden 
zie e Sesugnu zhur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist 
ertheilt worden. 
5. Heimath-Wesen. 
Ueber die Berechnung der Verlustfeist äußert sich das Bundesamt für das Heimathwesen in Sachen des Alt- 
pommerschen Landarmenverbandes wider den Armenverband der Dorsgenmeinde Völschow in folgender Weise: 
in Erwägung 
daß der Einwand des Verklagten, die Wittwe N. habe noch in Wietzow ihren Unterstützungs- 
wohnsitz, weil sie diesen Ort am 2. Oktober 1870 verlassen habe und schon am 2. Oktober 1872 
ihre öffentliche Unterstützung nothwendig geworden sel, der rechtlichen Begründung entbehrt, 
daß nach §. 22 Nr. 2 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 der Verlust des Unterstützungs- 
wohnsitzes durch zweijährige ununterbrochene Abwesenheit nach zurückgelegtem vierundzwanzigsten 
Lebensjahre eintritt und nach §. 23 Absatz 1 die zweijährige Frist von dem Tage läuft, an welchem 
die Abwesenheit begonnen hat, 
daß der Sinn der letztgedachten Bestimmung offenbar der ist, daß bei Berechnung der Ab- 
wesenheitsfrist nicht a momento ad momentum gerechnet werden soll, die Frist vielmehr mit dem 
Tage beginnt, an welchem die Abwesenheit begonnen hat, dieser Tag mithin in die Frist eingerech- 
net werden soll, . 
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ergiebt, wonach, wenn die Abwesenheit durch Umstände veranlaßt worden ist, durch welche die An- 
nahme der freien Selbstbestimmung bei der Wahl des Aufenthaltsortes ausgeschlossen wird, der 
hai der peijahrigen Frist erst mit dem Tage beginnen soll, an welchem diese Umstände auf- 
gehört haben, 
daß hiernach im vorliegenden Falle die zweijährige Frist, wenn sie mit dem 2. Oktober 1870 
begonnen hat, mit dem Ablauf des 1. Oktober 1872 ihr Ende erreicht hat, folgeweise die Wittwe 
N. am 2. Oktober 1872, als die Nothwendigkeit der öffentlichen Fürsorge eintrat, ihr Hülfsdomizil 
in Wietzow bereits verloren hatte, 
daß ebenso der Einwand des Verklagten verfehlt ist, der Lauf der Verlustfrist sei durch einen 
von dem Kläger unter dem 29. September 1872 an den Armenverband Wietzow gerichteten Antrag 
auf Uebernahme der Wittwe N. unterbrochen worden, 
daß nämllch die Wlltwe N. an diesem Tage bei dem Schulzen in Völschow den Antrag auf 
sortlaufende Unterstützung gestellt hat, weil ihr Sohn, bei dem sie sich aufhalte, am 2. Oktober 1872 
sie zu verlassen gedenke und sie alsdann außer Stande sei, sich selbständig zu ernähren, und dieser 
Antrag an dem nämlichen Tage von dem Schulzen in Völschow an die Ortsbehörde in Wietzom 
mit dem Bemerken abgegeben worden ist, daß von dort aus für das Unterkommen der N. gesorgt 
werden müsse, . 
daß dieser Antrag den Lauf der Frist nicht zu unterbrechen vermochte, weil hierzu nach 8. 27 
Absatz 2 nur ein auf Grund des §. 5 des Freizügigkeitsgesetzes vom 1. November 1867 gestellter 
Antrag auf Anerkennung der Verpflichtung zur Uebernahme eines Hülfsbedürftigen geeignet ist, der 
§. 5 cit. aber voraussetzt, daß sich bereits die Nothwendigkeit elner öffentlichen Fürsorge offenbart 
habe, während im vorliegenden Falle die Wittwe N. am 29. September nur angekündigt hatte, daß 
am 2. Oktober die Nothwendigkelt, für sie aus öffentlichen Mitteln zu sorgen, eintreten werde, am 
2. Oktober diese Fürsorge auch faktisch erst eingetreten ist, 
  
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