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daß hiernach Kläger am 29. Seplember der Wittwe N. die Fortsetzung des Aufenthaltes noch
nicht versagen, mithin auch noch nicht einen rechtlich wirksamen Antrag auf Uebernahme derselben
an den Armenverband Wietzow richten konnte,
daß aber auch ferner, wenn der fragliche Antrag den Lauf der Verlustfrist zu unterbrechen
geeignet gewesen wäre, dlese Unterbrechung nach §. 27 Absatz 3 nicht als erfolgt gelten könnte, weil
der Antrag von dem Armenverbande Wietzow abgelehnt wurde, also erfolglos geblieben ist, und von
dem Kläger bei der Deputation für das Heimathwesen, als der zuständigen Spruchbehörde, inner-
halb zweier Monate nicht weiter verfolgt, vielmehr gegen den verklagten Landarmenverband die
Verpflichtung zur Uebernahme der N. im Klagewege geltend gemacht worden ist,
daß nach alledem die Wittwe N. den Unterstützungswohnsitz in Wietzow verloren hat u. s. w.
In Sachen Grzeblowitz wider den Landarmenverband von Schlesien und der Grasschaft Glatz
hat das Bundesamt für das Heimathwesen am 10. November 1873, sich in Bezug auf noch nicht wirklich
gezahlte Unterstützungskosten, wie folgt, geäußert:
Die Verufung des Klägers ist nicht begründet.
Nach seinem eigenen Vortrage hat er die durch die Kur und Verpflegung des Schneiders N.
im Johanniter-Krankenhause zu Schädlitz und durch die Beerdigung desselben erwachsenen, von der
Verwaltung der gedachten Anstalt verauslagten und dem Kläger als vorläufig verpflichteten Armen-
verbande in Rechnung gestellten Kosten noch nicht erslattet; er verlangt nur die Verurtheilung des
Verklagten als definitio verpflichteten Verbandes zur Erstattung der Kosten an den Liquldanten.
Dieser Anspruch ist mit Recht zurückgewiesen, da Kläger, wenn nicht der nach dem Reichsgesetze vom
6. Juni 1870 zu verfolgende Anspruch überhaupt eine vorherige Kostenauswendung voraussetzt,
jedenfalls nur auf Liberirung von der Erstattungsverbindlichkeit, nicht ausschließlich auf Befriedigung
des Gläubigers des Klägers seinen Antrag hätte richten können.
6G. Post--Wesen.
Postanweisungs-Verkehr mit Süd-Australien.
Nach Süd-Australien können vom 1. Januar 1874 ab durch die deutschen Postanstalten Zahlungen bis zum
Betrage von 70 Thalern oder 122½ Gulden südd. Währ. im Wege der Postanweisung vermittelt werden.
Die Einzahlung erfolgt bei den diesseitigen Postanstalten auf ein gewöhnliches Postanweisungs-Formular.
Der Betrag ist darin vom Absender unter Abänderung des Vordrucks — Thlr. — Sgr. — f. u. s. w. in
englischer Währung anzugeben und wird von der Auflieferungs-Postanstalt in die Thaler- bez. Gulden-Wäh-
rung umgerechnet.
Die thunlichst in Marken zu frankirende Gesammtgebühr beträgt 1 Groschen oder 3½ Kr. für jeden
Thaler des eingezahlten Betrages, mindestens aber 10 Groschen oder 35 Kr.
Die Postanweisung muß den Zunamen und mindestens den Anfangsbuchstaben eines Vor-
namens des Empfängers (bez. die Bezelchnung der Firma des Empfängers), sowie die genaue Adresse des-
selben enthalten. In gleicher Weise muß der Absender in dem Kupon durch Angabe des Zunamens
und wenigstens des Anfangsbuchstabens eines Vornamens (bez. der Firma), sowie durch Angabe der
Adresse bezeichnet sein. Zu sonstigen schriftlichen Mittheilungen darf weder die Postanweisung, noch der Kupon
benutzt werden, da die Original-Formulare nicht an den Empfänger gelangen.
Es ist von Wichtigkeit, daß die vorstehenden Bedingungen mit größter Genauigkeit erfüllt werden, da
hiervon die pünktliche Auszahlung der Poslanweisungen abhängt; insbesondere würden Rückfragen, die in Folge