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ungenauer ober mangehhaster Adressirung nothwendig werden sollten, bei der weiten Enifernung des Bestim-
mungslandes die Bestellung unter Umstaͤnden auf Monate hinaus verzögern.
Berlin, den 3. Dezember 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Auszahlung von Postvorschüssen.
Trotz der wiederholt ergangenen Anmahnungen zur Vorsicht bei Auszahlung von Postvorschüssen gleich bei der
Einlleferung der betreffenden Sendungen haben sich in letzter Zeit die Fälle erheblich gehäuft, wo die seforte
Auszahlung von Postvorschüssen an Betrüger slattgefunden hat und wo hernach der Antrag gestellt worden ist,
die nicht wieder einziehbaren Beträge auf die Postkasse zu übernehmen.
Da bei der neuen, mit dem 1. Januar 1874 eintretenden Behandlungsweise der Postvorschüsse die
sofortige Auszahlung derselben für den technischen Betrieb keinen erheblichen Vortheil mehr bietet, sondern die
Rechnungsführung in mancher Veziehung sogar erschwert, so wird die Bestimmung im Abschnitt V. Abth. 3,
S. 34 der Postdienst-Instruktion, wonach die oberste Postbehörde sich vorbehalten hat:
unter gewissen Umständen zur Deckung uneinziehbarer Postvorschüsse dem betreffenden Beamten
auf den der Poslkasse zu erstattenden Betrag eine Beihülfe oder Entschädigung zu gewähren,
von dem bezeichneten Zeitpunkte ab aufgehoben.
Wenn demnächst Postvorschüsse gleich bei der Einlieferung der betressenden Sendungen an Korrespon-=
denten, welche keine Kaution gestellt haben, baar ausgezahlt werden, so erfolgt die Zahlung lediglich auf
die Gefahr des Annahmebeamten, und derselbe hat vorkommende Verluste allein zu vertreten.
Berlin, den 5. Dezember 1873.
Kaiserliches Gencral-Postamt.
Eröffnung der Eisenbahn zwischen Angermünde und Schwedt.
Die Eisenbahn zwischen Ungermünde und Schwedt wird am 15. Dezember eröffnet und von demselben Termine
ab zu Festratsporten unter Begleitung von Postschaffnern benutzt werden, welche dem Postamte in Schwedt
zugewiesen sind. Die an der neuen Bahn liegenden Postämter in Angermünde und Schwedt gehören bereits
zu den Eisenbahn-Postanstalten.
Berlin, den 6. Dezember 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
Mißbräuchliche Versendungen mit der Briefpost.
Von Gewerbtreibenden, insbesondere Juwelieren, Galanterie= und Kurzwaaren-Händlern 2c., werden seit einiger
Zeit mit Papier überklebte Etuis, Karions oder Pappkäsichen häufig als Briefe zur Post geliefert. Der-
Lleicen Sendungen eignen sich, weder ihrer Form noch ihrer Verpackungsweise nach, zur Versendung mit der
efpost; sie können weder auf der Vorderseite, noch auf der Rückseite mit den betreffenden Stempeln bedruckt
werden, und stören die Expedition zum Nachtheil der eigentlichen Briese, geben auch zu Beschädigungen der-
selben Anlaß. Die betreffenden Sendungen müssen daher, nicht als Briefe, sondern als Packete ein-
geliefert werden, wobei nach Umständen von der Rekommandation oder der Werthangabe Gebrauch gemacht
werden kann. Zur Beförderung als Vriefe würden die betreffenden Sendungen nur dann geeignet sein, wen
ihre Form eine lelchte und gesicherte Verpackung mit den übrigen Briefen zuläßt, d. h. also, wenn sie über
Dimenslonen eines flärkeren Briefes, nam entlich in Beziehung auf die Dicke, nicht wiusgefen, un
ainh Deseädiom des Inhalts eine deutliche Stempelung, sowohl auf der Vorderseite wie auf der-
möglich ist. .
Die obigen Vorschriften gelten in gleichem Maße für die, zur Brie fpostbeförder“
nicht geeigneten dicken Kartons mit Waarenproben. Bei Sammet= und Seiden= 2c. Mp#.