Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Erster Jahrgang. 1873. (1)

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4. Zoll= und Steuer-Wesen. 
  
Das Königlich preußische Nebenzollamt I. zu Ober-Schreiberhau im Hauptamtsbezirke Liebau ssi 
in ein Nebenzollamt II. umgewandelt worden. 
Auf dem Lehrter Eisenbahnhofe in Berlin ist eine Zoll-Expedition unter der Bezeichnung: „Königliches 
Haupt-Steueramt für ausländische Gegenstände, Zoll-Expedition am Lehrter Bahnhofe“ errichtet, mit den vollen 
Befugnissen eines Haupt-Zoll-Amtes für den Eisenbahn-Verkehr ausgestattet worden und am 10. Februar d. J. 
in Wirksamkeit getreten. 
Die im Verwaltungsbereiche der Königlich preußischen Regierung in Sigmaringen für einige zoll- 
pflichtige Gegenstände (Wein und Branntwein) bisher noch aufrecht erhaltene Binnenkontrole ist auf Grund des 
§. 125 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 aufgehoben worden. 
5. Heimath-Wesen. 
  
1. In Uebereinstimmung mit früheren Erkenntnissen hat in Sachen Pnritz contra Heiligenstadt das 
Bundesamt für das Heimathwesen am 8. Michruer 1873 entschieden, daß Auslagen für die gewöhnliche Wäsche- 
reinigung zu den unter Nr. 1 des preußischen Tariss vom 21. August 1871 pauschalisirten Verpflegungskosten 
gehören und diese Entscheidung, wie folgt, motivirt: 
in Erwägung, 
daß Kläger für Verpflegung des erkrankten Schneidergesellen H. in der Zeit vom 9.—30. 
März 1872 neben dem tarifmäßigen Pauschsatze für Verpflegung noch 1 Thlr. 9 Sgr. 2 Pf. ver- 
auslagte Kosten der Wäschereinigung liquidirt, hat, mit diesem Anspruche jedoch in erster Instanz 
abgewiesen worden ist, weil die Kosten der Reinigung von Anstaltswäsche als allgemeine Verwal- 
tungskosten einer Krankenanstalt nicht erstattbar seien, 
daß Kläger sich durch diese Entscheidung beschwert findet, indem er ausführt, die liquidirten 
Kosten seien durch das individuelle Bedürfniß der Kranken verursacht worden und deshalb nicht 
zu den allgemeinen Verwaltungskosten zu rechnen, 
daß jedoch die Berufung unbegründet ist, weil Wäschereinigungskosten, auch insoweit sie nicht 
zu den allgemeinen Verwaltungskosten gehören, immerhin nicht neben dem unter Nr. 1 des Tarifs 
vom 21. August 1871 festgesetzten Pauschauantum für Verpflegung besonders zu erstatten sind, 
sondern als Theil der Verpflegungskosten von diesem Pauschhuantum mit umfaßt werden, 
was insbesondere daraus sich ergiebt, daß die Verpflegung eines Hülfsbedürftigen selbstver- 
ständlich auch für die Reinlichkeit zu sorgen hat, und daß die Pauschsätze des Tarifs nach ausdrück- 
licher Erläuterung desselben in dem Cirkular-Erlasse des Ministers des Innern vom 28. August 
1871 alle gewöhnlich vorkommenden Aufwendungen, so weit sie nicht speziell ausgeschlossen sind, 
umfassen. 
2. Unter dem vermeintlich verpflichteten Armenverbande, welchem nach §. 34 des Reichsgesetzes vom 
6. Juni 1870 der Ersatzanspruch des vorläufig unterstützenden Armenverbandes bei Verlust desselben binnen 
sechs Monaten angemeldet werden muß, ist derjenige Armenverband zu verstehen, welcher demnächst klagend in 
Anspruch genommen wird. -... 
Von dem Verluste werden bei fortlaufender Unterstützung nur diejenigen Erstattungsforderungen 
betroffen, welche außerhalb des sechsmonatlichen vor der Anmeldung liegenden Zeitraums entstanden sind.
	        
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