Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Verarbeitung mit der Bestimmung zur Wiederausfuhr eingeht, zu erledigen und Begleitscheine I. auf andere 
zur Erledigung von Begleitscheinen I. befugte Aemter über solche Waaren auszustellen, welche in der genannten 
Fabrik unter Verwendung des eingeführten Eisenblechs gefertigt sind und in das Ausland ausgeführt 
werden sollen.
 
5. Marine und Schiffahrt. 
Die spanische Reglerung behandelt sämmtliche Fahrzeuge, welche nach dem 20. Dezember v. Js. einen Hafen 
von Uruguay oder den Hafen von Buenos-Ayres verlassen haben, als unrein bezw. verdächtig. 
In Flensburg wird am 11. d. Mts. mit einer Seesteuermanns- Prüfung für große Fahrt be- 
gonnen werden. 
Die vom Reichskanzler-Amte als Anhang zum internationalen Signalbuche herausgegebene „Amtliche Liste 
der Schiffe der deutschen Kriegs- und Handels-Marine mit ihren Unterscheidungs-Signalen für 1874“ ist 
soeben erschienen. 
 
6. Heimath-Wesen. 
In Sachen Apolda wider Koburg hat das Bundesamt ausgesprochen, daß als Ort des Dienstverhältnisses 
im Sinne des §. 29 bes Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nicht jeder Ort anzusehen ist, an welchem ein Gewerbe- 
gehilfe das Gewerbe seines Arbeitgebers im Umherziehen betreibt. (Erkenntniß vom 8. Dezember 1873.) 
Der im Krankenhause zu Apolda vom 26. März bis 6. April 1873 an Lungenentzlindung 
ärztlich behandelte und verpflegte Karl B., ortsangehörig in Koburg, war zur Zeit der Erkrankung, 
wie Kläger selbst anführt, Gehilfe des Drehorgelspielers Johannes K. aus B., mit welchem er zu 
einem Jahrmarkt nach Apolda gekommen war. Sein Lohn bestand darin, daß er den dritten Theil 
des Gesammtverdienstes bezog; außerdem hatte er freien Unterhalt. Die Parteien streiten darüber, 
ob er als Gewerbegehilfe im Sinne des §. 29 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 zu betrachten 
ist, und ob Apolda der Ort des Dienstverhältnisses war, als B. erkrankte. Beide Fragen hat der 
erste Richter bejaht und demzufolge den Kläger abgewiesen. 
Die Berufung des Klägers ist begründet. 
Denn abgesehen davon, ob ein Drehorgelspieler, welcher seine mechanische Dienstleistung unter 
den angegebenen Bedingungen verwerthet, zu den Gewerbegehilfen im Sinne des §. 29 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 gerechnet werden kann, findet diese gesetzliche Bestimmung auf den vor- 
liegenden Fall schon deshalb keine Anwendung, weil Apolda nicht als Ort des Dienstverhällnisses 
anzusehen ist.
	        
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