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Der Beibringung der vorbezeichneten Schriftstücke bedarf es nicht, wenn die Aus- Auslieferung einer
lieferung auf Grund eines rechtskräfiigen (nicht in contumaciam erlassenen) Strafurtheils bereits rechtskräftig
nachgesucht wird. Es genügt alsdann die Vorlegung des mit der Bescheinigung der Rechts- verurteilten Person.
kraft versehenen Strafurtheils. Diese Bescheinigung muß von dem Justminister oder einem
anderen Minister desjenigen Staates, in welchem das Verbrechen begangen worden ist, unter
Siegel und Unterschrift beglaubigt werden. Im Uebrigen sind die vorstehend in Bezug auf
Haftbefehle gegebenen Verschriften zu beachten.
Bestreitet der Festgenommene seine Identität mit der verfolgten Person, so kann, falls Festellung ber Iden-
der Bewels nicht auf andere Weise zu führen ist, es nothwendig werden, daß eigends jemand, tität
welcher im Stande ist, den Angeklagten bei eidlicher Vernehmung zu identifiziren, nach England
gesendet wird.
Auf Grund des §. 39 bes Strafsgesetzbuchs ist
1. der Tagelöhner Emil Schäfer, 22 Jahre alt, gebürtig aus Hilsenheim (Bezirk Unter-Elsaß),
zur Zeit französischer Staatsangehörtger, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen schweren
Diebstahls, durch Beschluß des Kaiserlichen Präsidenten des Ober-Elsaß zu Kolmar vom
5. März d. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Land-
streichens und Bettelns:
2. der Tuchmachergeselle Karl Jentschek, geboren den 1. Januar 1837 zu Bielitz in Oesterreichisch-
Schlesien und ortsangehörig daselbst, durch Beschluß der Königlich preußischen Regierung in
Frankfurt a. O. vom 2. Februar d. Js.;
3. der Schneidergeselle Thomas Jancovicz aus Petrinia in Kroatien, 28 Jahre alt;
4. der Schlossergeselle Karl Höger, gebürtig aus Stettenhof in Mähren, ortsangehörig zu Würben-
thal in Oesterreich-Schlesien, 35 Jahre alt;
zu 3 und 4 durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-Reglerung in Liegnitz vom
resp. (zu 3) 6. und (zu 4) 7. März d. Js.;
5. der Arbeiter Ivan Michaelew aus Moskau durch Beschluß der Königlich preußischen Bezirks-
Regierung in Oppeln vom 14. Februar d. Js.;
6. der Schleifer Wenzel Thoms aus Heinspach in Böhmen, 22 Jahre alt, durch Beschluß der
Königlich preußischen Bezirks-Regierung in Merseburg vom 3. März d. Js.
7. der Tagelöhner Joseph Wiedl aus Wassersuppen in Boͤhmen, 23 Jahre alt, durch Beschluß
des Königlich bayerischen Bezirks-Amts in Waldmünchen vom 11. Februar d. Js.;
8. der Dienstlknecht Johann Heine aus Alt-Heinspach in Böhmen;
9. der Tagearbeiter Johann Hille aus At-Ehrenberg in Böhmen;
zu 8 und 9 durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreis- Direltion in Bautzen vom
resp. (zu 8) 7. und (zu 9) 25. Februar d. Js.;
10. der Fleischer Wenzel Wößner, gebürtig aus Prag, ortsangehörig zu Zehub (Bezirk Czaslau-
in Böhmen), 33 Jahre alt, durch Beschluß der Königlich württembergischen Regierung des
Neckar-Kreises zu Ludwigsburg vom 20. Februar d. Js.;
11. der Bäcker- und Klempnergeselle Peter Oskar Kierkemann, gebürtig aus Ringkiöbing in
Jütland, 24 Jahre alt, durch Beschluß des Großherzoglich mecklenburg-schwerinschen Ministeriums
des Innern vom 26. Februar d. Js.
aus dem Reichsgebiete ausgewlesen worden.
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