Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

 
 
 
 
 
 
Anhang. 
Entscheidungen des Bundesamts für das Heimathwesen. 
——— 
 1. Anmeldung. Aus Absatz 2 §. 34 des Reichsgesetzes kann 
nicht  hergeleitet werden, daß eine Anmeldung den Erforder- 
nissen des §.34 nicht entspreche, wenn dieselbe an die vor- 
gesetzte Behörde  des verpflichteten Ortsarmenverbandes ge- 
richtet worden Ist — sofern nur der verpflichtete Ortsarmen- 
verband durch Vermittelung seiner vorgesetzten Behö inner- 
halb der Frist von der Anmeldung Kenntniß erhält 377. 
Auch eine vor wirklichem Eintritt der Unterstützung  er- 
folgte Anmeldung kann als den Bestimmungen des §. 
34 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 entsprechend angesehen 
werden 391. 
Auch eine Anzelge von dem erst in nächster Zeit bevor- 
stehenden Elntritt der Armenpflege ist der Vorschrift des 
§.34 des Relchsgesetzes   entsprechend 188. 
2. Armenpflege Im Falle der Unterbrlngung einer obdachlosen Familie 295. 
  
3. Armenunterstützung im Sinne des §.14 des Reichsgesetzes 
vom 6. Junl 1870 ist es nicht, wenn arbeitsfählgen, aber 
mittellosen Personen die Mittel gewährt werden, sich durch 
ihrer Hände Arbeit besseren Verdienst zu verschaffen, wie 
beispielsweise durch leihweise Ueberlassung einer Nähmaschine 
an eine Nätherin. Letzteres ist ein Akt prärentiver Armen- 
pflege, keine öffentliche Unterstützung 425. 
Anfenthaltsfrist. Sechngter derselten. Durch unfreiwillige 
4. Abwesenhelt wird der Aufenthalt nach den Bestimmungen 
des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 nlcht dergestalt unter- 
brochen, daß der Fristenlauf von Neuem zu beginnen hat; 
es ruht nur  während der Dauer desselben die Erwerbs- wle 
die Verlustfrist (§. 12, Abs. 2, §.24.) 419. 
5. Beamte erwerben den Unterstützungswohnsitz    da, wo sie 
wohnen, wennglelch sie an einem anderen Orte angestellt sind 118. 
6. Beerdigungskosten von Polizeigefangenen, Verpflichtung zu 
deren Tragung 234. 
7. Dienstboten von ihrer Herrschaft in Folge deren gesetzlicher 
Verpflichtung gewährte Pflege ist nicht als eine öffentliche 
Unterstützung anzusehen 175. 
8. Dienstort des Gesindels. Der Armenverband des Dienst- 
ortes hat keinen Anspruch auf Ersatz von Unterstützungskosten 
seltens des Armenverbandes des Unterstützungswohnsitzes, 
well er nach §. 29 des Gesetzes vom 6. Juni 1870 den er- 
krankten Dienstboten   dle erforderliche, 6 Wochen nicht über- 
stelgende Krankenpflege auf selne Kosten zu gewähren hat. 
Die Entscheldung dieser Frage ist auch nicht privat-, sondern 
armenrechtlicher Natur und gehört nach §. 37 des Relchs- 
gesetzes zur Kompetenz der Armen- Spruchbehörde 413. 
9. Domizil, das, am Ausenthaltsorte ist als das armenrechtlich 
prävailrende anzusehen. Der Mann hat dort seinen Unter- 
  
  
  
 
 
 
 
 
  
unterstützungswohnsitz auch wenn er am Wohnorte seiner Ange- 
börigen ein zivilrechtliches Domizil beibehält. 23 
10. Geisteskranke, welche vorübergehend öffentliche Unterstü 
erhlelten, sind wegen Unheilbarkelt ihres Leidens nicht ohne 
Weiteres als dauernd hilfsbedürftig anzusehen 244. 
11. Handarbeiter, für solche, die für Fabriken gearbeitet, unter- 
liegt die Anwendung   der Vorschrift §. 29 des Reichs- 
gesetzes vom 6. Juni 1870 über den   Unterstützungswohnsitz 
auch nicht dem geringsten Bedenken, obglelch dieselben in 
 den dort aufgeführten Kategorlen nicht besonder: aufgezählt sind 451. 
  
  
  
  
12. Heimathsrecht der Frau am Heimathsorte des Mannes 37. 
13. Hilfsbedürftigkeit,  Zeltpunkt des Hervortretens derselben72. 161. 
Die Fortdauer derselben wird nicht dadurch ohne Wei- 
teres ausgeschlossen, daß die Unterstützung aufgehört hat 159. 
Eigenes Vermögen des dle öffentliche Armenpflege in 
Anspruch Nemenden 243. 
Anderweite Fixirung des Begriffs der Hilssbedürftig- 
keit 245. 
14. Interterritoriale Streitsachen, Verfahren dabel; Unzulässigkeit 
von Interlokuten im Sinne des gemelnen Prozesses; Be- 
rufung dagegen an das Bundesamt; Charakter der zu fällen- 
den Entscheidungen 231. 
15. Kompetenz des Bundesamts für das Helmathwesen und 
der landesgesetzlichen Steuerbehö  bel Streitigkeiten 
zwischen Armenverbänden 237. 
16. Kur- und Verpfle elner in polizeilichen Gewahr- 
sam genommenen, vor ihrer Wlederentlassung krank und 
bilfsbedürftig. gefundenen Person fallen der  öffentlichen Armen- 
pflege nlcht zur Last 349. 
17. Landarmenverband, fürsorgepflichtiger, bei Hilssbedürfkeit 
von Personen, die aus einer Straf-, Kranken-, Bewahr- oder 
Heilanstalt entlassen werden 309. 
18. Oertliche  Abgrenzung zweler Armenverbände. Die Ent- 
scheldung der höchsten landesgesetzlichen Instanz hierüber ist 
endgültig und auch für das Bundesamt bindend. Wird 
aber erst in der bel dem Bundesamte anhänglgen Instanz 
hierüber Streit erhoben und hat dleser Streitpunkt der 
böchsten landesherrlichen Instanz zur Entscheidung noch nlcht 
vorgelegen, so hindert §. 41 des Reichsgesetzes das Bundes- 
amt nicht, dle  Frage selbst zu entschelden 172. 
19. Ort des Dienstverhältnisses. Als solcher ist nicht jeder 
anzusehen, an welchem ein Gewerbegehilfe das Gewerbe 
seines Arbeltgebers im Umherzlehen betreibt 93. 
20. Preußisches Armenpflegegesetz vom 31. Dezember 1842; 
nach den Grundsätzen desselben ist die im damaligen Aus- 
lande (Nichtpreußen) gewährte Armenunterstützung nlcht 
  
 
	        
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