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keineswegs erkennen, daß die Eheleute F. außer Stande waren, den nothdürftigen Lebensunterhalt
fũr sich und drei Kinder zu erwerben. Wenn F., was übrigens von ihm in Abrede gestell wird,
durch Betreibung seines Schuhmachergewerbes ausreichenden Verdienst in Klein-Latzkow nicht fand,
so bot sich ihm wie seiner Ehefrau jedenfalls Gelegenheit zu anderer lohnender Arbeit dar, welche ihm
event. vom Kläger hätte angewiesen werden sollen. Waren aber die Eheleute F. nicht geneigt, die sich dar-
bietende oder angewiesene Arbeit zu verrichten, so waren dieselben durch polizelliche Zwangsmittel
hierzu und der Ehemann zur eigenen Beschaffung elnes Obdaches anzuhalten, wie denn auch letzterer
wegen Nichtbeschaffung einer Wohnung bestraft worden ist. Das hätte nicht geschehen können, wenn
er in der That hülfsbedürftig war. Nach alledem war im schlimmsten Falle nur bei der An-
kunft der Familie in Klein- Latzkow ein bald vorübergehendes Unterstützungsbedürfniß durch Ge-
währung von Obdach für die ersten Wochen zu befriedigen. Welche Auslage hierdurch dem Kläger
erwachsen ist, läßt sich aus dem Vortrage desselben nicht ersehen. Es kann daher ein Ersatz hierfür nicht
ausgeworfen werden, wodurch sich die Erörterung der Frage erledigt, ob der Verklagte oder ein
anderer Landarmenverband zur Erstattung nach §. 30 lit. b. des Reichsgesetzes verpflichtet sein würde.
Nach der Verhaftung ihres Mannes am 17. April 1873 war dagegen, wie auch Verklagter
einräumt, dle verehelichte F. nicht im Stande, sich und drei erwerbsunfähigen Kindern den voll-
ständigen Lebensunterhalt durch ihrer Hände Arbeit zu verschaffen. Diese neue Hülfsbedürftigkeit der
Familie ist zweifellos in Klein-Latzkow, also im Bezirke des verklagten Landarmenverbandes hervor-
getreten. Es kann sich daher nur fragen, in welchem Umfange dem vorhandenen Unterstützungs-
bedürfniß Abhüfe gewährt werden mußte. Für den vollständigen Unterhalt der Familie aufzu-
kommen, ist Verklagter nicht verpflichtet, weil die Ehefrau F. fähig war zu arbeiten und nöthigenfalls
durch Zwangsmittel zur Arbeit hälte angehalten werden sollen. Der vom Verklagten für angemessen
erachtete Zuschuß von 4 Sgr. täglich kann aber als ausreichend nicht erachtet werden. Vielmehr
war eine Unterstützung von 10 Sgr. täglich als der Sachlage entsprechend anzusehen, und dem-
gemäß der Betrag der Ersatzforderung festzustellen.
6. Post-Wesen.
Uebersicht
über die während des I. Quartals 1874 im deutschen Reichs-Postgebiete eingerichteten und
aufgehobenen Postanstalten.
Eigenschaft der eingerichteten bez.
Ortsbezeichnung. aufgehobenen Postanhealt. Ober--Postdirektions-Bezirk.
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A. Eingerichtete Postanstalten.
Amel Malmedy) Postagentur Köln.
Argenthal do. « Koblenz.
Atzendorf s do. Magdeburg.
Vischofswerder Bhf. Postexpedition Danzig.
Bodschwingken Postagentur D" Gumbinnen.
Bramdrup 3 do. « Kiel.
Bremen bei Werl x do. Arnsberg.
Chronstau do. Oppeln.
Deutsch-Wette » do. DOiupeln.
Deulsch-Wilmersdorf bei Verlin ! do. « Verlin.