Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Die Einlieferer von Geldbriefen werden daher auf die nachgegebene Erleichterung von neuem auf- 
merksam gemacht. 
Berlin W., den 17. März 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
Portoermäßigung für Briefe nach und aus Hayti und San Domingo via Hamburg direkt. 
In Folge der Einrichtung einer deutschen Dampfschiffverbindung zwischen St. Thomas und Port au Prince 
wird das Porto für Briefe nach und aus Hayti und San Domingo, sofern dieselben auf Verlangen des Ab- 
senders über Hamburg mit den zwischen Hamburg und Westindien kursirenden Dampsschiffen abgesandt werden, 
auf 3 Sgr. bez. 10 Kreuzer für je 15 Gramm ermäßigt. 
In den Portosätzen für Drucksachen und Waarenproben nach Hayti und San Domingo, deren Be- 
förderung mit den vorbezeichneten Schiffen stattfindet, ist eine Aenderung nicht eingetreten. 
Für Briefe nach und aus Hayti und San Domingo, welche aus der österreichisch-ungarischen Monarchie, 
aus Bayern, Württemberg oder Luxemberg herrühren bez. dahin bestimmt sind, beträgt das der deutschen Reichs- 
Postverwaltung zu vergütende Weiterfranko bez. fremde Porto 2 Sgr. oder 10 Neukreuzer für je 15 Gramm. 
Berlin W., den 23. März 1874. 
Kaiserliches General-Postamt.
 
7.  Konsulat- Wesen. 
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs 
den Kanzler bei dem General-Konsulat zu New-York Dr. Otto Muehlberg 
zum Vize-Konsul des Deutschen Reichs in London und 
den Schiffsrheder John M. Henderson in Amble 
um Vize-Konsul des Deutschen Reichs 
zu ernennen geruht.  
Der Kaiserliche Vize-Konsul Dr. jur. Otto Muehlberg in London ist ein für alle Mal zum 
Stellvertreter des Kaiserlichen General-Konsuls Dr. jur. von Bojanowski daselbst in Abwesenheits- und Be- 
hinderungsfällen ernannt und ihm gleichzeitig auf Grund des §. 20 des Gesetzes vom 3. November 1867 die 
allgemeine Ermächtigung zur Abhörung von Zeugen und zur Abnahme von Eiden ertheilt worden. 
Dem Kaiserlichen Konsul Dr. Krauel in Foochow (Chlna) ist auf Grund des §. 1 des Gesetzes vom 
4. Mai 1870 (Bundes-Gesetzblatt Seite 599) für seinen Amtsbezirk die allgemeine Ermächtigung ertheilt worden, 
bürgerlich gültige Eheschließungen von Deutschen vorzunehmen und die Geburten, Heirathen und Sterbefülle 
von Deutschen zu beurkunden. 
Von dem Kalserlichen Konsul L. N. Boström in Wisby ist der Kaufmann C. J. Broander in 
Nohnehamn (Gothland) zum Konsular Agenten bestellt worden. 
Der Koaiserliche Konsul Nigler zu Ackiermann hat Herrn Heinrich Kill in Villa St. Marino 
bei Chotin zum Konsular-Agenten bestellt. 
Berlin, Carl Leymann's Verlag: Inbaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.
	        
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