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3. Gewerbe-Wesen.
Nach einer zwischen Deutschland und Großbritannien getroffenen Vereinbarung sind deutsche Aktien-
gesellschaften und sonstige kommerzielle, industrielle und finanzielle Gesellschaften, wenn sie nach den am Orte
ihres Domizils geltenden Gesetzen errichtet und als zu Recht bestehend zugelassen sind, befugt, innerhalb Groß-
britanniens das Recht des Auftretens vor Gericht auszuüben. Hierbei haben sie sich jedoch den in Groß-
britannien geltenden Gesetzen und Gewohnheiten zu unterwerfen; auch werden sie zur Ausübung ihres Gewerbe-
oder Geschästsbetriebes in Großbritannien nur dann zugelassen, wenn sie die daselbst gesetzlich vorgeschriebenen
Erfordernisse erfüllen.
Berlin, den 18. April 1874.
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Am 15. d. Mts. ist die von Autel-Bas in Belgien nach Küntzlg im Großberzogthum Luxemburg
führende Eisendahnstrecke eröffnet worden und gemäß §. 17 des Vereinszollgesetzes vom 1. Juli 1869 den be-
stehenden Zollstraßen für den Eisenbahntransport hinzugetreten. Vom gedachten Zeitpunkte ab ist in Küntzig
für diesen Zweck ein Nebenzollamt I: mit den Befugnissen zur unbeschränkten Verzollung, zur Ausstellung und
Erledigung von Begleitscheinen I., zur Ertheilung von Begleitscheinen II. auf das Hauptzollamt zu Luxemburg
resp. die Bahnhofs-Zoll- Expedition daselbst und zur Abfertigung von Mustern ausländischer Handlungsreisender
beim Ein- und Ausgange errichtet worden.
Dem Königlich preußischen Nebenzollamte I. zu Goch im Hauptamts-Bezirke Cleve ist die Befugniß
zur Ausstellung und Erledigung von Begleitscheinen I. beigelegt worden.
5. Justiz- Wesen.
Sind in einer, nach §. 78 al. 2 des Reichsbeamten-Gesetzes vom 31. März 1873 gegen einen, von
dem zuständigen Strafrichter wegen eines Vergehens zu einer Freiheitsstrafe verurtheilten Reichsbeamten
eingeleiteten Disziplinaruntersuchung die Disziplinarbehörden an die Entscheidung des Strafrichters
über die Schuldfrage gebunden?
Entscheidung des Kaiserlichen Disziplinarhosfs in Lelpzig vom 1. April 1874 in der Diszlplinarunter-
suchung gegen den Postsekretär Jahn. Rep. 2
Aus den Gründen:
Nach der übereinstimmenden Vorschrift im §. 5 al. 2 des preußischen Disziplinargesetzes vom 21. Juli
1852 und im §. 78 al. 2 des Reichsbeamten-Gesetzes bleibt, falls in einer strafgerichtlichen Untersuchung eine
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