Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 36. 
Auslieferung. 
Nach Ankunft auf der Bestimmungsstation wird gegen Rückgabe der etwa ertheilten Quittung die 
Equlpage oder das Fahrzeug ausgeliefert und muß spätestens innerhalb 2 Stunden abgeholt werden, wenn 
die Ankunft bis Abends 6 Uhr erfolgt. Trifft dagegen der Zug auf der Bestimmungsstation erst später ein, 
so läuft diese Frist erst von Morgens 6 Uhr des folgenden Tages an. Für jede Stunde längeren Verweilens 
ist die Verwaltung ein Standgeld zu fordern berechtigt. 
§. 37. 
Belassung von Relsegepäck etc. in den Equlpagen. 
Den Begleitern der Equipagen und Fahrzeuge steht es frei, Reisegepäck (§. 24) in denselben zu be- 
lassen, sofern nicht Zoll- und Steuervorschriften entgegenstehen (siehe §. 38). 
§. 38. 
Haftpflicht der Eisenbahn für Fahrzeuge. 
Die Eisenbahn haftet fuͤr die beförderten Equipagen und Fahrzeuge nach den für den Güterverkehr 
geltenden Bedingungen und Abreden, soweit sie auf den Gegenstand anwendbar sind. Sie haftet aber nicht 
für denjenigen Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden ist, deren Abwendung durch die von ihr vorgeschriebene 
oder von dem Versender freiwillig übernommene Begleitung bezweckt wird. 
Dabei gilt als bedungen, daß bei Verfolgung von Entschädigungs-Ansprüchen, für Verlust oder Be- 
schädigung der der Schadensberechnung nach den geltenden gesetzlichen Bestimmungen zu Grunde zu legende 
Werth den vom Aufgeber deklarirten Werth nicht übersteigen soll. 
Eine solche Werthangabe ist nur für die Equipage oder für das Fahrzeug selbst, nicht für die darin 
befindlichen Gegenstände (§. 37) zulässig. 
In Bezug auf letztere haftet die Eisenbahn nicht für den Schaden, welcher aus der Gefahr entstanden 
ist, deren Abwendung durch die Begleitung bezweckt wird, für Schäden anderer Art aber nur, wenn ein Ver- 
schulden der Bahnverwaltung oder ihrer Leute nachgewiesen ist. 
Ist Werthangabe gewählt, so wird der im Tarif angegebene Transportpreis der Equipage oder des 
Fahrzeuges um einen bestimmten Satz erhöht. Dieser Satz darf 1 pro Mille der für jedes Fayrzeug deklarirten 
ganzen Summe für jede angefangenen 150 Kilometer der ganzen Transportstrecke mit einem Minimalbetrage 
von 0,10 Mark und Abrundung des zu entrichtenden Betrages auf 0,10 Mark nicht übersteigen. Ist Werthangabe 
nicht erfolgt, so gilt als bedungen, daß der nach den gesetzlichen Bestimmungen zu ermittelnde und zu ersetzende 
Werth jedes Fahrzeuges, einschließlich der darin befindlichen Gegenstände, weder in Verlust- noch in Be- 
schädigungsfällen den Betrag von 900 Mark übersteigen soll. 
Die Angabe eines höheren Werths als 900 Mark für eine unter Begleitung versendete Equipage hat 
nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition der Abgangsstation im Transportschelne 
vermerkt ist; die Angabe eines höheren Werths der ohne Begleitung versendeten Equipagen erfolgt nach den für 
Frachtgüter gegebenen Vorschriften (§. 68). 
§. 39. 
Lieferungszeit. 
Der Transport begleiteter Equipagen und anderer Fahrzeuge, welche mit den Personenzügen befördert 
werden, geschieht mit dem Zuge bis zur Bestimmungsstation, zu welchem sie aufgegeben sind; sofern sie aber 
unterwegs aus einem Zuge in einen anderen übergehen müssen, brauchen sie erst mit dem nächstfolgenden 
Personenzuge einzutreffen. 
Die Lieferungszeit für alle anderen Equipagen und Fahrzeuge ist die für gewöhnliches Gut vorgesehene. 
Die Haftpflicht für den durch Versäumung dieser Lieferfrist entstandenen Schaden erstreckt sich der Regel 
nach nicht weiter, als auf Zahlung von höchstens 30 Mark für jede ausgebliebene Equlpage und jeden ange- 
fangenen Tag der Versäumniß. Die Deklaration eines höheren Interesses der rechtzeitigen Lieferung begleiteter 
Equipagen und anderer Fahrzeuge hat nur dann eine rechtsverbindliche Wirkung, wenn sie von der Expedition
	        
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