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Für die Beförderung von Schwefelkohlenstoff (Schwefelalkohol) gelten folgende Vorschriften:
a) Befindet sich Schwefelkohlenstoff in zylindrischen, aus Zink gefertigten Gefäßen, welche oben
und unten durch aufgelöthete eiserne Reifen verstärkt sind, so werden diese nur dann zum
Transporte angenommen, wenn jedes einzelne Gefäß ein Gewicht von höchstens 35 Kilo-
gramm hat.
b) Eine Gewichtsbeschränkung findet dagegen hinsichtlich solcher mit Schwefelkohlenstoff gefüllten
Gefäße, welche aus starkem Eisenblech gefertigt, gehörig verniethet, und in den Näthen gut
verlöthet sind, nur insoweit statt, als das Gewicht des einzelnen Gefäßes 500 Kilogramm
nicht übersteigen darf.
c) Die Gefäße aus Zinkblech müssen in geflochtenen Körben eingeschlossen sein.
d) In Glasgefäßen, die in Blechbüchsen mit Kleie oder Sägemehl eingefüttert sind, wird auch
Schwefelkohlenstoff zum Transporte zugelassen.
e) Die Beförderung des Schwefelkohlenstoffs findet in allen Fällen nur auf ganz offenen Wagen
ohne Decktuch statt.
Holzgeist im rohen und rektifizirten Zustande, Alkohol und Sprit werden nur in Fässern, Glas- oder
Blechflaschen, letztere wie oben (zu Nr. 1) vorgeschrieben verpackt, zugelassen.
Zu Nr. 2. Grünkalk wird nur auf offenen Wagen befördert.
Zu Nr. 3. Das chlorsaure Kali muß sorgfältig in dichten, mit Papler ausgeklebten Fässern oder Kisten
verpackt sein. Die Beförderung von reiner Pikrinsäure erfolgt nur gegen eine von einem geeigneten Chemiker
auszustellende Bescheinigung über die Reinheit und Ungefährlichkeit der aufgegebenen Pikrinsäure.
Zu Nr. 4. Die Ballons, in denen Mineralsäure (Schwefelsäure — Vitriolöl — Salzsäure, Salpeter-
säure — Scheidewasser) etc. verschickt werden, müssen wohl verpackt und in besondere mit starken Vorrichtungen
zum bequemen Handhaben versehene Gefäße (wozu auch geflochtene Körbe dienen können) eingeschlossen sein.
Die Annahme zum Transport kann abgelehnt werden, wenn die Verpackung nicht mit Sorgfalt ausgeführt
ist, und die Kisten resp. Gefäße nicht mit Vorrichtungen zum bequemen Handhaben versehen sind.
Die Ballons resp. Flaschen mit rother rauchender Salpetersäure müssen in den Gefäßen mit einem
mindestens ihrem Inhalte gleichen Volumen getrockneter Infusorienerde oder anderer geeigneter trockenerdiger
Substanzen umgeben sein.
Mineralsäuren müssen stets getrennt verladen, dürfen also mit anderen Chemikalien nicht in einen und
denselben Wagen gebracht werden.
Zu Nr. Hydrocarbür oder Substanzen ähnlicher Art werden bei Versendungen in Blechgesäßen
oder Glasballons ohne Korbumflechtung nur dann zur Beförderung übernommen, wenn diese Gefäße in Körbe
verpackt sind. Die Beförderung von Terpentinöl und allen sonstigen übelriechenden Oelen findet nur in offenen
Wagen statt.
Zu Nr. 4 und 5. Ballons mit Mineralsäure (Schwefelsäure, Salzsäure, Salpetersäure etc.), sowie
Ballons mit Theeröl (Hydrocarbür), Mineralöl, Camphin, Photogen, Pinolin, leichtem Steinkohlenöl (Benzin)
und ähnlichen Substanzen werden, wenn die einzelnen Kolli nicht über 75 Kilogramm schwer sind, zur Fracht-
berechnung nach dem wirklichen Gewichte angenommen. Bei Versendung von einem oder mehreren Ballons
über 75 Kilogramm kann die Eisenbahnverwaltung, auch wenn die Gesammtmenge das Gewicht von 2000 Kilo-
gramm nicht erreicht, die Bezahlung der Fracht für 2000 Kilogramm verlangen und das Auf- und Abladen
der Ballons ist vom Versender beziehungsweise Empfänger zu besorgen. Die letzteren haben folglich keine Be-
fugniß, hinsichtlich der fraglichen Ballons desfallsige, für andere Güter zulässige Requisitionen an die Eisenbahn
zu richten. Falls das Abladen und Abholen solcher Ballons seitens der Empfänger nicht binnen spätestens
drei Tagen nach der Ankunft auf der Empfangsstation resp. nach der Avisirung der Ankunft erfolgt, so ist die
Eisenbahnverwaltung berechtigt, die Ballons unter Beachtung der Bestimmungen im §. 61 alin. 1 in ein Lager-
haus zu bringen oder an einen Spediteur zu übergeben. Sofern dies nicht thunlich ist, kann sie die Ballons
ohne weitere Förmlichkeit verkaufen.
Zu Nr. 6. Dle Reib- und Streichzünder, sowie die Sicherheitszünder und Zündschnüre müssen in
Behältnissen von starkem Eisenblech oder mindestens in sehr festen hölzernen Kisten von nicht über 1,2 Kubik-
meter Größe sorgfältig und dergestalt fest verpackt sein, daß der Raum der Kisten völlig ausgefüllt ist. Die
Kisten sind äußerlich deutlich mit dem Inhalte zu bezeichnen.
Buchersche Feuerlöschdosen werden nur in 6 bis 10 Kilogramm enthaltenden Kistchen, welche inwendig
mit Papier verklebt und außerdem in gleichfalls ausgeklebten großen Kisten eingeschlossen sind, zum Transporte
zugelassen.
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