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sein, daß durch die beim Transporte unvermeidlichen Erschütterungen, Stöße etc. ein Verstauben der Stoffe
durch die Fugen nicht eintritt.
Zu Nr. 15. Kienruß wird nur in kleinen, in dauerhaften Körben verpackten Tönnchen oder in Ge-
fäßen, welche inwendig mit in Wasserglas getränktem Papier verklebt sind, zur Beförderung zugelassen.
Zu Nr. 16. Hefe, sowohl flüssige als feste, wird nur in Gefäßen zugelassen, die nicht luftdicht ge-
schlossen sind.
Zu Nr. 17. Holzmehl wird nur in offenen Wagen und unter guter Bedeckung befördert.
Zu Nr. 18. Gegenstände der hier genannten Art werden bei Einzelsendungen nur in angemessener
Verpackung, unverpackt nur in vollen Wagenladungen zur Beförderung angenommen.
B.
Heu, Rohr (exkl. span. Rohr), Borke, Stroh (auch Reis- und Flachsstroh) und Torf werden im un-
verpackten Zustande nur vollständig bedeckt und unter der weiteren Bedingung zum Transport zugelassen, daß
Versender und Empfänger das Auf- und Abladen selbst besorgen. Auch haben Versender auf Verlangen der
Verwaltung die Bedeckung dieser und der Artikel Gyps, Kalkäscher, Traß und Holzkohlen selbst zu beschaffen.
C.
Für solche Gegenstände, deren Verladung oder Transport nach dem Ermessen der übernehmenden Ver-
waltung besondere Schwierigkeiten verursacht, kann die Beförderung von jedesmal zu vereinbarenden, besonderen
Bedingungen abhängig gemacht werden.
§. 49.
Abschluß des Frachtvertrages.
Der Frachtvertrag wird durch die Ausstellung des Frachtbriefes seitens des Absenders und durch die
zum Zeichen der Annahme erfolgende Aufdrückung des Expeditionsstempels seitens der Expedition der Absende-
station geschlossen. Die Aufdrückung des Expeditionsstempels erfolgt ohne Verzug nach geschehener vollständiger
Auflieferung des in demselben Frachtbriefe deklarirten Gutes (cfr. §. 55 al. 2). Mit diesem Zeltpunkte ist der
Frachtvertrag als abgeschlossen zu betrachten und gilt die Uebergabe des Gutes als geschehen.
§. 50.
Frachtbriefe.
Jede Sendung muß von dem vorgeschriebenen gedruckten, von der Eisenbahnverwaltung gestempelten
Frachtbriefe begleitet sein. Es gelten dafür folgende einzelne Bestimmungen:
1. Wie für die im §. 48 sub II. A. genannten Gegenstände, so sind auch für die vom Ver-
sender und Empfänger auf- und abzuladenden Güter und für die unter Zoll- oder Steuer-
Kontrole stehenden Waaren besondere, andere Gegenstände nicht umfassende Frachtbriefe bei-
zugeben.
Ferner dürfen nur solche Gegenstände in denselben Frachtbrief aufgenommen werden,
welche nach ihrer Beschaffenheit ein Zusammenladen ohne Nachtheil gestatten.
Bei Aufgabe von Wagenladungen kann der Versender verpflichtet werden, für jeden
Wagen einen eigenen Frachtbrief dem Gute beizugeben.
2. Der nach §. 49 abgestempelte Frachtbrief gilt als Beweis über den Vertrag zwischen der
Eisenbahnverwaltung und dem Absender, jedoch macht bei Gütern, deren Auf- und Abladen
nach Bestimmung dieses Reglements, des Tarifs oder besonderer Vereinbarung mit dem Ab-
sender, von diesem oder dem Empfänger besorgt wird, die Angabe des Gewichts oder der
Menge des Guts in dem Frachtbriefe keinen Beweis gegen dle Eisenbahn, sofern nicht die
Verwiegung der Wagenladung oder der Güter, welche dieselbe bilden, erfolgt und die Stück-
zahl oder das Gewicht, letzteres durch den Wägestempel von der Abgangsstation auf dem
Frachtbriefe, bescheinigt ist. Den Anträgen auf bahnseitige Feststellung der Stückzahl oder des
Gewichts der Güter in Wagenladungen muß die Eisenbahn gegen eine von der Aufsichts-
behörde festzusetzende Gebühr nachkommen, sofern die Güter vermöge ihrer Beschaffenheit eine
derartige Feststellung ohne erheblichen Aufenthalt ermöglichen, beziehungsweise sofern die auf
dem Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen dazu ausreichen.
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