Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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Bei denjenigen Gütern, welche die Eisenbahn nicht selbst dem Empfänger an seine Behausung oder an 
sein Geschäftslokal zuführen läßt, wird dem Adressaten spätestens nach Ankunft und Bereitstellung der trans- 
portirten Güter schriftliche Nachricht durch Boten, per Post oder durch sonst übliche Gelegenheit zugesendet. 
Wo die Verwaltung es für angemessen erachtet, werden von derselben besondere Rollfuhr-Unternehmer 
zum An- und Abfahren der Güter innerhalb des Stationsortes oder von und nach seitwärts belegenen Ort- 
schaften bestellt, auf welche der §. 63 des Reglements Anwendung findet. 
Die Taxe für die dem Rollfuhr-Unternehmer zu zahlende Gebühr muß in den betreffenden Güter- 
Expeditionen zur Einsicht aushängen und auch von dem Fuhrmann auf Verlangen vorgezeigt werden. 
Diejenigen Empfänger, welche sich ihre Güter selbst abholen oder sich anderer, als der von der Bahn- 
verwaltung bestellten Fuhrunternehmer bedienen wollen, haben dies der betreffenden Güter-Expedition rechtzeitig 
vorher, jedenfalls noch vor Ankunft des Gutes und auf Erfordern der Güter-Expedition unter glaubhafter 
Bescheinigung der Unterschrift schriftlich anzuzeigen. Die Befugniß der Empfänger, ihre Güter selbst abzuholen 
oder durch andere als von der Bahnverwaltung bestellte Fuhrunternehmer abholen zu lassen, kann von der 
Eisenbahn im allgemeinen Verkehrsinteresse mit Genehmigung der Aufsichtsbehörde beschränkt oder auch auf- 
gehoben werden. 
Ausgeschlossen von der Selbstabholung find diejenigen Güter, welche nach steueramtlichen Vorschriften 
oder aus anderen Gründen nach Packhöfen oder Niederlagen der Steuerverwaltung gefahren werden müssen. 
Güter, welche Bahnhof restante gestellt sind oder den Adressaten durch die Bahnverwaltung zugeführt werden, 
werden nicht avisirt. 
Nach geschehener Zahlung der etwa noch nicht berichtigten Fracht und der auf den Gütern haftenden 
Auslagen und Gebühren erfolgt gegen Einlieferung der Empfangsbescheinigung — welche sich einfach auf den 
Empfang, mit Ausschluß also der Forderung tadellosen, rechtzeitigen etc. Empfanges zu beschränken hat — und 
Vorzeigung des quittirten Frachtbriefes die Auslieferung des Guts in den Expeditionslokalen (auf den Güter- 
böden) und die Stellung der Wagen zur Entladung auf den Entladungsplätzen, und zwar mit folgenden 
näheren Zeitbestimmungen: 
1. Die Güter sind, vorbehaltlich der unter 2 nachfolgenden Bestimmung, binnen der im Tarife 
festzustellenden lagerzinsfreien Zeit, welche nicht weniger als 24 Stunden nach Absendung 
resp. Empfang (cfr. §. 57) der Benachrichtigung betragen darf, während der vorgeschriebenen 
Geschäftsstunden abzunehmen. 
Für Bahnhof restante gestellte Güter, sowie für Güter derjenigen Empfänger, welche 
sich die Avisirung schriftlich ein für alle Mal verbeten haben, beginnt diese Zeit mit der 
Ankunft des Guts. 
2. Die Fristen, binnen welcher die von dem Versender selbst verladenen Güter durch die Empfänger 
auszuladen und abzuholen sind, werden durch die besonderen Vorschriften jeder Verwaltung 
festgesetzt und auf jeder Station durch Aushang in den Expeditionslokalen, beziehungsweise 
auch durch Bekanntmachung in einem Lokalblatte zur allgemeinen Kenntniß gebracht. 
Zwischenfallende Sonn- und Festtage werden überall nicht mitgerechnet. 
Wegen nicht erfolgter Ankunft eines Theils der in demselben Frachtbriefe verzeichneten Sendung, 
wovon jeder Theil ohne Zusammenhang mit dem Ganzen einen gemeinen Werth hat, kann 
die Annahme des angekommenen Theils und die Zahlung des verhältnißmäßigen Frachtbetrages 
vom Adressaten nicht verweigert werden, unbeschadet der auf Grund der §§. 62 ff. von ihm 
zu erhebenden Entschädigungsansprüche. 
Eilgüter werden, sofern außergewöhnliche Verhältnisse nicht eine längere Frist unvermeldlich machen, 
binnen zwei Stunden nach der Ankunft avisirt resp. binnen sechs Stunden dem Adressaten in seine Behausung 
zugeführt. Die Avisirung resp. Zuführung der später als 6 Uhr Abends angekommenen Eilgüter kann erst am 
folgenden Morgen verlangt werden. Die im §. 57 getroffenen Festsetzungen werden hierdurch nicht berührt. 
Der Empfänger ist berechtigt, bei der Auslieferung von Gütern an ihn, deren Nachwägung in seiner 
Gegenwart auf dem Bahnhofe zu verlangen. Diesem Verlangen muß die Eisenbahnverwaltung bei Kollogütern 
stets, bei Wagenladungsgütern insoweit, als die auf dem Bahnhofe vorhandenen Wägevorrichtungen dazu aus- 
reichen, nachkommen. Gestatten die Wägevorrichtungen der Eisenbahn eine Verwiegung von Wagenladungs- 
gütern auf dem Bahnhofe nicht, so bleibt dem Empfänger überlassen, die Verwiegung da, wo derartige Wäge- 
vorrichtungen am nächsten zur stehen, in Gegenwart eines dazu von der Eisenbahnverwaltung zu 
bestellenden Bevollmachtigten vornehmen zu lassen.  

	        
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