Full text : Lehrbuch des Bayerischen Verfassungsrechts.

90  Zweites  Buch.  §.  34.

gelten  in  Folge  dessen  zur  Zeit  im  ganzen  deutschen  Reiche
folgende  Normen:

a)  Jeder  Verfasser  oder  wer  dessen  Rechte  erworben  hat  (wie
der  Verleger,  oder  der  Erbe  des  Verfassers),  hat  für  seine
Schriften  2)  den  fr  eien  Gebrauch  der  Presse  (so  wie
anderer  Vervielfältigungsmittel,  wie  der  Lithographie,  Autographie
  u.  dgl.),  die  freie  Herausgabe,  den  freien
Verlag  und  Vertrieb.  Weder  das  eine  noch  das
andere  ist  von  einer  vorgängigen  Prüfung  und  Genehmigung
  des  Inhalts,  3)  oder  von  einer  obrigkeitlichen  Erlaubniß
  abhängig.

Eine  Ausnahme  hievon  findet  statt  bei  Staatsdienern;
sie  sind  rücksichtlich  der  Bekanntmachung  amtlicher  Arbeiten,  so
wie  jeder  Thatsache  oder  Urkunde,  deren  Wissenschaft  nur  durch
das  Dienstverhältniß  erlangt  werden  konnte,  an  die  Dienstesvorschriften
  und  an  die  Gesetze  über  die  Amtsverschwiegenheit
gebunden.  4)

Marquardsen,  Dr.  H.,  das  R.-Preß-Ges.  mit  Einl.  u.  Comment.

Berlin  1875.

Das  Preßstrafrecht  ist  nun  im  Reichs-St.-G.-B.  mitbegriffen  (s.  z.  B.
§6  186  u.  187).  Die  preßpolizeil.  Bestimmungen  und  die  Strafen  gegen
die  Uebertreter  dess.  s.  im  Preßgesetz  §§.  6—19  und  F.  23  ff.

2)  Der  Ausdruck  Schriften  ist  im  weitesten  Sinne  zu  verstehen;
es  kommt  daher  weder  auf  den  Inhalt  (ob  derselbe  politisch  oder  nicht  politisch
  2c.  sei),  noch  auf  den  Umfang,  noch  auf  die  Art  des  Erscheinens  (ob
die  Schrift  eine  periodische  sei  oder  nicht)  an.  Vergl.  das  Edict  v.  4.  Juni
1848  S.  2.

3)  Daher  hat  auch  die  Revision  der  Kalender  durch  die  Kgl.  Akademie
der  Wissenschaften  als  eine  nothwendige  Bedingung  ihrer  Veröffentlichung
  fortan  hinwegzufallen.  M.  E.  v.  21.  Juli  1848  (H.  B.  I.  245).

4)  Es  kommt  daher  darauf  an,  in  welchen  Fällen  die  Dienstesvorschriften
die  vorgängige  Einholung  einer  Erlaubniß  zur  Veröffentlichung  gebieten.
Auf  einen  Antrag  der  Kammern  im  Jahre  1848,  daß  bei  der  neuen  Strafgesetzgebung
  die  Bestimmungen  über  Verletzung  der  Amtsverschwiegenheit
einer  Revision  in  freisinniger  Richtung  unterworfen,  und  im  gleichen  Geiste
auch  die  dermal  bestehenden  Dienstesvorschriften,  namentlich  mit  Berücksichtigung
  billiger  Ansprüche  der  Staatsdiener  auf  Vertheidigung  gegen  öffentliche
  Angriffe  auf  ihre  Amtsehre,  so  wie  im  Interesse  der  Statistik,  umgestaltet
  werden  möchten,  ward  geeignete  Berücksichtigung  und  sorgfältige  Würdigung
  von  Seite  der  Krone  verheißen.  S.  Verh.  d.  Kammer  d.  Abg.  v.