90 Zweites Buch. §. 34.
gelten in Folge dessen zur Zeit im ganzen deutschen Reiche
folgende Normen:
a) Jeder Verfasser oder wer dessen Rechte erworben hat (wie
der Verleger, oder der Erbe des Verfassers), hat für seine
Schriften 2) den fr eien Gebrauch der Presse (so wie
anderer Vervielfältigungsmittel, wie der Lithographie, Autographie
u. dgl.), die freie Herausgabe, den freien
Verlag und Vertrieb. Weder das eine noch das
andere ist von einer vorgängigen Prüfung und Genehmigung
des Inhalts, 3) oder von einer obrigkeitlichen Erlaubniß
abhängig.
Eine Ausnahme hievon findet statt bei Staatsdienern;
sie sind rücksichtlich der Bekanntmachung amtlicher Arbeiten, so
wie jeder Thatsache oder Urkunde, deren Wissenschaft nur durch
das Dienstverhältniß erlangt werden konnte, an die Dienstesvorschriften
und an die Gesetze über die Amtsverschwiegenheit
gebunden. 4)
Marquardsen, Dr. H., das R.-Preß-Ges. mit Einl. u. Comment.
Berlin 1875.
Das Preßstrafrecht ist nun im Reichs-St.-G.-B. mitbegriffen (s. z. B.
§6 186 u. 187). Die preßpolizeil. Bestimmungen und die Strafen gegen
die Uebertreter dess. s. im Preßgesetz §§. 6—19 und F. 23 ff.
2) Der Ausdruck Schriften ist im weitesten Sinne zu verstehen;
es kommt daher weder auf den Inhalt (ob derselbe politisch oder nicht politisch
2c. sei), noch auf den Umfang, noch auf die Art des Erscheinens (ob
die Schrift eine periodische sei oder nicht) an. Vergl. das Edict v. 4. Juni
1848 S. 2.
3) Daher hat auch die Revision der Kalender durch die Kgl. Akademie
der Wissenschaften als eine nothwendige Bedingung ihrer Veröffentlichung
fortan hinwegzufallen. M. E. v. 21. Juli 1848 (H. B. I. 245).
4) Es kommt daher darauf an, in welchen Fällen die Dienstesvorschriften
die vorgängige Einholung einer Erlaubniß zur Veröffentlichung gebieten.
Auf einen Antrag der Kammern im Jahre 1848, daß bei der neuen Strafgesetzgebung
die Bestimmungen über Verletzung der Amtsverschwiegenheit
einer Revision in freisinniger Richtung unterworfen, und im gleichen Geiste
auch die dermal bestehenden Dienstesvorschriften, namentlich mit Berücksichtigung
billiger Ansprüche der Staatsdiener auf Vertheidigung gegen öffentliche
Angriffe auf ihre Amtsehre, so wie im Interesse der Statistik, umgestaltet
werden möchten, ward geeignete Berücksichtigung und sorgfältige Würdigung
von Seite der Krone verheißen. S. Verh. d. Kammer d. Abg. v.