Full text : Gesetzsammlung für das Fürstenthum Schwarzburg-Rudolstadt. Zehnter Jahrgang. 1849. (10)

698  Abschnitt  X.  Gerichtsverfassung.  Schwurgerichte.

auf  Antrag  der  Staatsanwaltschaft  die  Verhandlung  und  Entscheidung  dem
Schöffengerichte,  soweit  dieses  nicht  schon  zuständig  ist,  überweisen  ,  wenn
nach  den  Umständen  des  Falles  anzunehmen  ist,  daß  wegen  des  Vergehens  auf  keine
andere  und  höhere  Strafe,  als  auf  die  im  §.  27  Nr.  2  bezeichnete  und  auf  keine
höhere  Buße  als  sechshundert  Mark  zu  erkennen  sein  werde.

Beschwerde  findet  nicht  statt.

Hat  im  Falle  der  Nr.  15  die  Verwaltungsbehörde  die  öffentliche  Klage  erhoben
so  steht  ihr  der  Antrag  auf  Ueberweisung  an  das  Schöffengericht  in  gleicher  Weise
wie  der  Staatsanwaltschaft  zu.

§.  76.  Die  Strafkammern  sind  als  erkennende  Gerichte  ferner  zuständig  für
die  Verhandlung  und  Entscheidung  über  das  Rechtsmittel  der  Berufung  gegen  die
Urtheile  der  Schöffengerichte.

#s.  77.  Die  Kammern  entscheiden  in  der  Besetzung  von  drei  Mitgliedern  mit
Einschluß  des  Vorsitzenden.  Die  Strafkammern  sind  in  der  Hauptverhandlung  mit
fünf  Mitgliedern,  in  der  Berufungsinstanz  bei  Uebertretungen  und  in  den  Fällen  der
Privatklage  aber  mit  drei  Mitgliedern,  einschließlich  des  Vorsitzenden,  zu  besetzen.

§.  78.  Durch  Anordnung  der  Landesjustizuerwaltung  kann  wegen  großer  Entfernung
  des  Landgerichtssitzes  bei  einem  Amtsgerichte  für  den  Bezirk  eines  oder
mehrerer  Amtsgerichte  eine  Strafkammer  gebildet  und  derselben  für  diesen  Bezirk  die
gesammte  Thätigkeit  der  Strafkammer  des  Landgerichts  oder  ein  Theil  dieser  Thätigkeit
zugewiesen  werden?).

Die  Besetzung  einer  solchen  Strafkammer  erfolgt  aus  Mitgliedern  des  Landgerichts
  oder  Amtsrichterns)  des  Bezirks,  für  welchen  die  Kammer  gebildet  wird.  Der
Vorsitzende  wird  ständig"!),  die  Amtsrichter  werden  auf  die  Dauer  des  Geschäftsjahrs
durch  die  Landesjustizverwaltung  berufen,  die  übrigen  Mitglieder  werden  nach  Maßgabe
  des  §.  62  durch  das  Präsidium  des  Landgerichts  bezeichnet.

Sechster  Titel.  Schwurgerichte.

s.  79.  Für  die  Verhandlung  und  Entscheidung  von  Strassachen  treten  bei  den
Landgerichten  periodisch  Schwurgerichte  zusammen?)).

§.  80.  Die  Schwurgerichte  sind  zuständig  für  die  Verbrechen,  welche  nicht  zur
Zuständigkeit  der  Strafkammern  oder  des  Reichsgerichts  gehören?).

§.  81.  Die  Schwurgerichte  bestehen  aus  drei  richterlichen  Mitgliedern  mit  Einschluß
  des  Vorsitzenden  und  aus  zwölf  zur  Entscheidung  der  Schuldfrage  berufenen
Geschworenen.

§.  84.  Das  Amt  eines  Geschworenen  ist  ein  Ehrenamt.  Dasselbe  kann  nur
von  einem  Deutschen  versehen  werden.

§.  85.  Die  Urliste  für  die  Auswahl  der  Schöffen  dient  zugleich  als  Urliste  für
die  Auswahl  der  Geschworenen.

Die  Vorschriften  der  §§.  32—  35  über  die  Berufung  zum  Schöffenamte  finden
auch  auf  das  Geschworenenamt  Anwendung.

§.  86.  Die  Zahl  der  für  jedes  Schwurgericht  erforderlichen  Geschworenen  und
die  Vertheilung  dieser  Zahl  auf  die  einzelnen  Amtsgerichtsbezirke  wird  durch  die  Landesjustizuerwaltung
  bestimmt.

§.  87.  Der  alljährlich  bei  dem  Amtsgerichte  für  die  Wahl  der  Schöffen  zu- 



1)  Der  Ueberweisungsbeschluß  kann  zurückgenommen  werden,  so  lange  er  den
Betheiligten  noch  nicht  bekannt  gegeben  ist,  E.  Crim.  I.  336.

2)  Vergl.  Verf.  25.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  207),  21.  Febr.,  19.  Aug.  und
21.  Okt.  1882  (J.  M.  Bl.  S.  31,  274,  321);  14  Jan.  und  2.  Juli  1885  (J.  M.
Bl.  S.  32,  230);  1.  Febr.  1889  (J.  M.  Bl.  S.  46)  ce.

3)  Der  Vertreter  eines  Amtsrichters  tritt  nicht  ohne  Weiteres  auch  in  seine
Funktion  als  Mitglied  der  Strafkammer,  E.  Crim.  XXII.  203.

4)  Auch  die  Ernennung  eines  ständigen  Vertreters  ist  zulässig,  E.  Crim.  IX.  387.

2)  Ausf.  Best.  §§.  44,  45  Ausf.  Ges.  24.  April  1878  (G.  S.  S.  230);  Res.
22.  Juli  1879  (J.  M.  Bl.  S.  195)  und  22.  Mai  1882  (J.  M.  Bl.  S.  146).

6)  Unberührt  bleiben  die  bestehenden  gesetzlichen  Vorschriften  über  die  Zuständigkeit
der  durch  die  Presse  begangenen  strafbaren  Handlungen,  §.  6  Einf.  Ges.  zum  Ger.
Verf.  Ges.