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3. Zoll- und Steuer-Wesen.
Den Großherzoglich badischen Steuereinnehmereien Karlsruhe, I., II. und III., Hauptamtsbezirk Karls-
ruhe, ist die Befugniß zur Ausstellung von Uebergangsscheinen für Bier, Wein, Branntwein und Weingeist
ertheilt worden.
4. Marine und Schiffahrt.
Anweisung
für die deutschen Schiffsregister-Behörden wegen Bezeichnung der Ladungsfähigkeit der im Auslande
erworbenen, im Inlande noch nicht vermessenen deutschen Schiffe in den Schiffsregistern und Schiffs-
zertifikaten. Vom 13. Februar 1874.
Zur Sicherung eines möglichst gleichmäßigen Verfahrens bei Eintragung der Angaben über die Ladungsfähig-
keit der im Inlande noch nicht vermessenen deutschen Schiffe in die Schiffsregister und Schiffszertifikate sind die
deutschen Schiffsregister-Behörden in übereinstimmender Weise, wie folgt, instruirt worden:
In Fällen, in welchen ein im Inlande noch nicht vermessenes Schiff, dessen Ladungsfähigkeit
nicht nach Kubikmetern und Register-Tons Netto-Raumgehalt", sondern nach anderen in den
Schiffsvermessungs Angaben fremder Seestaaten enthaltenen Maaß-Einheiten angegeben ist, zur Ein-
tragung in das Schiffsregister gelangt, hat die Schiffsregister-Behörde die nach den fremden Maaß-
Einheiten gemachte Schiffsgrößen-Angabe in „Kubikmeter“ und „Register-Tons“ Netto-Raumgehalt
umzurechnen, und dem entsprechend den betreffenden Eintragungsvermerk in dem Schiffsregister
und in dem Schiffszertifikat nach Anleitung des folgenden Beispiels dahin zu fassen:
Vermessen zu ... finnischen schweren Lasten (gleich ungefähr ...
Kubikmeter oder ungefähr ... Riegister-Tons Netto-
Raumgehalt).
Die Umrechnung ist nach dem nachstehend abgedruckten Verzeichniß von Reduktionsfaktoren zu bewirken.
Bei derselben sind die in die Klammer des Eintragungsvermerks zu setzenden Zahlen der Kubikmeter und Re-
gister-Tons in der Weise abzurunden, daß Bruchtheile von 0,5 und darüber als voll gerechnet, Bruchtheile unter
0,5 nicht in Betracht gezogen werden.
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