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Gesetzsammlung
für das
Fürstentum Reuß jüngerer Linie.
No. 775.
Inhalt: Nachtrag zu dem Gesehze vom v. Oktober 1801, den Zivilstaatsdienst betressend, vom 2. Juni 1011.
Nachtrag
zu dem
Gesetze vom 9. Oktober 1891, den Zivilstaatsdienst betreffend,
vom 2. Juni 1911.
Im Mamen Seiner Durchlaucht des Kürsten Deinrich XIV. Beuß j. .
verordnen
Wir Heinrich der Siebenund)wanzigste,
Erbprin; Leuß, Regent des Fürstentums Beuß i. X.,
hiermit unter Zustimmung des Landtags, was folgt:
Das Gesetz, den Zivilstaatsdienst betreffend, vom 9. Oktober 1891 (Gesetz=
sammlung Bd. XXI S. 71) wird in folgender Weise abgeändert:
1.
Der § 8 erhält nachstehende Fassung:
88.
Staatsbeamten, denen die Verwaltung, Annahme, Verwahrung
oder der Transport öffentlicher oder privater Gelder oder geldwerter
Gegenstände obliegt, kann von dem Ministerium die Leistung einer
Sicherheit auferlegt werden.
Ausgegeben am 21. Juni 1911. *P