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3. Handels- und Gewerbe-Wesen.
Nach einer Verordnung der türkischen Reglerung vom 7. Januar 1863 dürfen Kanonen oder sonstige Schuß-
waffen, sowie Pulver oder sonstige Kriegsmunition bei Strafe der Konfiskation in die Türkei nicht eingeführt
werden. Neuerdings ist auch die Einfuhr von Dynamit denselben Verbots-Bestimmungen unterworfen worden.
4. Zoll- und Steuer-Wesen.
Vom 1. Juli d. Js. ab wird das Königlich preußische Hauptsteueramt zu Ruhrort in ein dem Haupt-
steueramt zu Duisburg unterstelltes Untersteueramt umgewandelt, demselben jedoch unbeschränkte Verzollungs-
und Abfertigungsbefugniß für den Wasser- und Eisenbahn-Verkehr, sowie auch das Niederlagerecht belassen werden.
Vom 1. Juli 1874 ab werden folgende zur Zeit im Königlich bayerischen Hauptzollamtsbezirke Lud-
wigshafen a. Rh. gelegene Zoll- und Steuerstellen, nämlich das Nebenzollamt Neustadt a. H., dann die Ueber-
gangsstellen Musbach, Malkammer, Edenkoben, Edesheim, Hochstetten und Niederhausen dem Be-
zirke des Königlich bayerischen Hauptzollamtes Kaiserslautern einverleibt werden.
Die Königlich bayerische Uebergangsstelle zu Tambach ist vom 1. April d. Js. an aufgehoben worden,
wodurch sämmtliche von Coburg nach Bayern über Tambach eingehende übergangssteuerpflichtige Waaren fortan
bei der Königlich bayerischen Uebergangsstelle in Seßlach ihre steuerliche Abfertigung finden, zugleich sind als
Uebergangsstraßen und nach dieser Richtung hin die beiden Straßenzüge über Ahorn-Tambach-Neundorf-Dieten-
dorf-Seßlach und über Aicha-Wittmannsberg-Krumbach nach Seßlach bestimmt.
5. Marine und Schiffahrt.
Der Reichskanzler hat auf Grund des §. 23 der unterm 30. Mai 1870 (B.G. Bl. S. 314) bekannt gemachten
Anordnungen des Bundesraths über die Prüfung der Seeschiffer und Seesteuerleute für große Fahrt als In-
spektoren zur Beaufsichtigung des Steuermanns- und Schiffer-Prüfungswesens im Deutschen Reiche bestellt:
1. den Königlich preußischen Navigationsschul-Direktor Oehme zu Altona für die in der Königlich
preußischen Provinz Hannover, in den Großherzogthümern Mecklenburg-Schwerin und Olden-
burg, sowie in der freien und Hansestadt Bremen abzuhaltenden Prüfungen;
2. den Grohherzoglich mecklenburg-schwerinschen Navigationsschul-Direktor Schütz zu Wustrow für
die in der Königlich preußischen Provinz Schleswig-Holstein, sowie in den freien und Hanse-
städten Lübeck und Hamburg abzuhaltenden Prüfungen;
3. den Direktor der Sternwarte Rümker zu Hamburg für die in den Königlich preußischen
Provinzen Preußen und Pommern abzuhaltenden Prüfungen.
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