— 260 —
5. Marine und Schiffahrt.
Laut Beschluß des internationalen Gesundheitsrathes zu Konstantinopel vom 16. Juni d. Js. sind in Folge
des Auftretens der Pest zu Merdj (20 Stunden von Benghazi) die Provenienzen von Benghazi im ganzen
türkischen Reiche einer Beobachtungs-Quarantaine von drei vollen Tagen unterworfen worden.
6. Heimath-Wesen.
Berechnung der Verlustfrist.
Nach §. 27 des Reichsgesetzes vom 6. Juni 1870 ruht der Lauf der zweijährigen Verlustfrist während der
Dauer der von einem Armenverbande gewährten öffentlichen Unterstützung. In Sachen Glogau wider
Zerbau kam es darauf an, ob hierbei der Tag, an welchem die Unterstützung begonnen und derjenige, an
welchem sie aufgehört hat, als zwel Tage zu rechnen seien. Das Bundesamt hat sich für die Bejahung dieser
Frage entschleden und bemerkt in den Gründen des Erkenntnisses vom 20. Juni 1874:
Aufnahme- und Entlassungstag sind dabei als zwei Tage zu rechnen, da nach §. 27 des
Reichsgesetzes die Verlustfrist an jedem Tage der Unterstützung ruht. Die in dem
preußischen Tarife vom 21. August 1871 enthaltene Vorschrift, nach welcher der Tag, an
welchem die Verpflegung begonnen hat, mit demjenigen Tage, an welchem dieselbe beendigt
worden ist, zusammen als ein Tag zu berechnen ist, bezieht sich nur auf das Maß der Ersatz-
forderung und findet keine Anwendung auf andere Verhältnisse.
7. Personal - Veränderungen etc.
Seine Majestät der Kaiser und König haben im Namen des Deutschen Reichs auf Vorschlag des
Bundesraths den Königlich preußischen Appellationsgerichtsrath Hermann Gustav Ludwig Theodor Krüger
zu Frankfurt a. O. zum Reichs-Oberhandelsgerichtsrath zu ernennen geruht.
Berlin, Carl Heymann's Verlag. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.