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15. Im §. 30., „Zurückforderung von Postsendungen durch den Absender“ be-
treffend, erhält der Absatz VI. folgende Fassung:
Vl. Ist die Sendung noch nicht abgegangen, so wird von der Postanstalt das Franko
bei Rückgabe des Kuverts bez. der Begleitadresse erstattet.
16. Im §. 33., den „Umfang der Verbindlichkeit der Postverwaltung in An-
sehung der Bestellung etc.“ betreffend, erhalten die Punkte 5) und 6) im
Absatz I. folgende Fassung:
5) auf Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten
6) auf Ablieferungsscheine (Post-Packetdressen) über Sendungen mit Werthangabe und
über rekommandirte Packete.
17. In demselben Paragraphen erhält der Absatz II folgende Fassung:
II. Soweit die Postverwaltung die Bestellung nicht übernimmt, müssen Briefe mit
Werthangabe, Packete mit Werthangabe, sowie rekommandirte Packete und ferner die Geld-
beträge auf Grund des Ablieferungsscheins (der Post-Packetadresse, der Postanweisung), ge-
wöhnliche Packete dagegen auf Grund der behändigten Begleitadresse, von der
Post abgeholt
werden.
18. Im §. 35., „An wen die Bestellung geschehen muß“ betreffend, erhält
der erste Satz im Absatz III. folgende Fassung:
III. Wird der Adressat oder dessen nach den vorstehenden Bestimmungen legitimirter
Bevollmächtigter in seiner Wohnung nicht angetroffen, oder wird dem Brlefträger oder Boten
der Zutritt zu ihm nicht gestattet, so erfolgt die Bestellung
der gewöhnlichen Briefe, Postkarten, Drucksachen und Waarenproben, sowie der
Begleitadressen zu gewöhnlichen Packeten (§. 33. Absatz I.) bez. der Packete selbst
an elnen Haus- oder Komtoirbeamten, ein erwachsenes Familienglied oder sonstigen Angehö-
rigen oder an einen Dienstboten des Adressaten bez. des Bevollmächtigten desselben.
19. In demselben Paragraphen im Absatz IV. tritt hinter „4) Ablieferungsscheine
etc.“ als 5) hinzu:
5) Post-Packetadressen zu rekommandirten Packeten und zu Packeten mit Werthangabe
(5. 33. Absatz I.)
20. In demselben Paragraphen erhält Absatz V. folgende Fassung:
V. Dle Bestellung rekommandirter Sendungen darf nur gegen Empfangsbekenntniß
geschehen, und hat der Adressat bez. dessen Bevollmächtigter zu diesem Behufe den Ab-
lieferungsschein bez. die auf der Rückseite der Post-Packetadresse vorgedruckte Quittung zu
unterschreiben.
21. In demselben Paragraphen erhält der Absatz VII. folgenden Zusatz:
Die an Kranke in öffentlichen Krankenanstalten gerichteten Postsendungen dürfen an
den Vorstand der Krankenanstalt behändigt werden, sofern dem Briefträger oder Boten der
Zutritt zu dem Kranken nach der Natur der Krankheit nicht gestattet werden kann.
22. Im §. 37, die „Berechtigung des Adressaten zur Abholung der Briefe etc.“
betreffend, erhalten die Absätze III. und V. folgende Fassung:
III. Insoweit die Postverwaltung die Bestellung von Packeten ohne Werthangabe,
oder von rekommandirten Packeten, oder von Sendungen mit Werthangabe, oder von baaren
Geldbeträgen zu Postanweisungen übernommen hat, sind bezüglich der Bestellung
a) die gewöhnlichen uud rekommandirten Packete, sowie die Packete mit Werthangabe
und die dazu gehörigen Begleitadressen, sowie etwaige Ablieferungsscheine,