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Für nachzusendende Packete, für nachzusendende Briefe mit Werthangabe und für
nachzusendende Briefe mit Postvorschuß wird das Porto und bez. auch die Versicherungsgebühr
von Bestimmungsort zu Bestimmungsort zugeschlagen; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird
jedoch für die Nachsendung nicht erhoben.
44. Im §. XV., die „Rücksendung“ betreffend, erhält der erste Satz folgende
Fassung:
Für zurückzusendende Packete, für zurückzusendende Briefe mit Werthangabe und für
zurückzusendende Briefe mit Postvorschuß ist das Porto bez. auch die Versicherungsgebühr für
die Hin- und für die Rücksendung zu entrichten; der Portozuschlag von 1 Sgr. wird jedoch
für die Rücksendung nicht erhoben.
45. Im §. XIX., den „Verkauf von Formularen zu Postkarten etc. betreffend,“
erhält das Marginal und der letzte Satz folgende Fassung:
Formulare zu Post-Packetadressen, zu Postmandaten, sowie zu Post-Behändigungsscheinen
können bei den Postanstalten zum Preise von ¼ Sgr. für 5 Stück bezogen werden.
Berlin, den 25. Dezember 1873.
Kaiserliches General-Postamt.
7. Konsulat--Wesen.
Dem an Stelle des Herrn Fr. Aug. Hardt in Barmen zum Vize-Konsul der Vereinigten Staaten
von Amerika daselbst ernannten Herrn Ernst Greef ist Namens des Deutschen Reichs das Exequatur
ertheilt worden.
8. Personal - Veränderungen etc.
Auf Grund der Bestimmung im Artikel 36 der Verfassung des Deutschen Reichs ist nach Vernehmung
des Ausschusses des Bundesraths für Zoll- und Steuerwesen der derzeitige Vereinsbevollmächtigte in Königs-
berg i. Pr., Königlich bayerischer Oberzollrath Freiherr von Aufsetz, der Kaiserlichen Direktion der Zölle und
indirekten Steuern zu Straßburg i. E. als Vereinsbevollmächtigter vom 1. Jannar 1874 ab beigeordnet worden.
Berlin, Carl Heymann's Verlag: Inhaber: Otto Loewenstein. — Druck von F. Hoffschläger in Berlin.