Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Der Bundesrath hat in der Sitzung vom 25. November 1873 beschlossen, den folgenden 
"Vorschriften für die Feststellung des Neltogewichts beim Export von Branntwein in 
Fässern"   
die Zustlmmung zu ertheilen: 
 
 
1. Beim Export von Branntwein in Fässern findet die Ermittelung des Neltogewichts, auf Grund 
dessen die Steuervergütung berechnet wird, durch Abzug einer Normaltara von dem durch 
Verwiegung festzustellenden Bruttogewicht statt. 
Die Normaltara beträgt für Fässer bis zu 7 Zentner Bruitogewicht .. 22 Prozent, 
bei Fassern über 7 Zentner Bruttogewicht  20 Prozent.  
Etwaige Rollbänder, welche sich an dem Fasse befinden, müffen vor der Verwiegung 
abgenommen werden; lehnt der Exportant die Abnahme derselben ab, so wird von dem 
ermiltelten Bruttogewicht vor der Reduzirung desselben auf Nettogewicht für jedes Rollband 
1½ Pfund beziehungsweise 1/3 Pfund, je nachdem das Faß 3 1/2 Zentner und darüber oder 
weniger als 3½ Zentner wiegt, abgerechnet. 
2. Von der Ermittelung des Nettogewichts durch Abzug der Normaltara kann jedoch Abstand 
genommen werden, 
wenn das Gewicht des leeren Fasses durch amtliche Elchung festgestellt und dasselbe  
durch Einbrennen auf dem Fasse von dem Eichamte ersichtlich gemacht worden ist. 
Die näheren Bestimmungen, nach welchen diese Eichung vorzunehmen ist, erläßt die 
Normal-Eichungskommission. 
Die Festsetzung des Nettogewichts erfolgt durch Abzug der amtlich ermittelten Faß- 
tara von dem durch Verwiegung festzustellenden Bruttogewicht. 
Etwaige Rollbänder sind ebenso, wie zu 1. vorgeschrieben ist, vor der Bruttover- 
wiegung abzunehmen; geschieht dies nicht, so erfolgt zunächst der Abzug der zu 1. vorge- 
schrlebenen Tarasätze von dem Bruttogewicht und demnächst der Abzug der amtlich ermittelten. 
Faßtara von dem Reste des Bruttogewichts. 
3. Erachtet die Steuerverwaltung eine wirkliche Ermittelung des Nettogewichts für erforderlich, 
so steht derselben das Recht zu, die Entleerung des Fasses anzuordnen und demnächst die 
Ermittelung der wirklich vorhandenen Quantität Branntweins vorzunehmen. Dieselbe hat 
von diesem Recht namentlich dann Gebrauch zu machen, wenn anzunehmen ist, daß das 
Gewicht des leeren Fasses den Betrag der Normaltara überschreitet (Nr. 1.), oder wenn die 
amtliche Eichung des Fasses nicht vorschriftsmäßig ausgeführt, oder die eingebrannten Gewichts- 
angaben nicht erkennbar sind, oder Anzeichen vorliegen, daß das Gewicht des Fasses nach der 
amtlichen Eichung vergrößert worden ist. Ebenso kann die Steuerverwaltung, falls das Gewicht 
der Rollbänder die zulässige Tara augenscheinlich überschreitet, die Abnahme derselben vor der 
Bruttoverwiegung verlangen. 
4. Diese Vorschriften treten unter Aufhebung der entgegenstehenden bisher gültigen Bestimmungen 
vom 1. Juli 1874 an in Kraft. 
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