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Daß übrigens die vom Kläger für die Verpflegung im Kranlenhause liquidirlen Sätze den
in Essen geltenden Verpflegungssätzen entsprechen, ist vom Verklagten nicht bestritten, auch nicht be-
hauptet, daß darunter allgemeine Verwaltungskosten, sowie besondere Gebühren fest remunerirter
Armenärzte enthalten seien.
7. Post- Wesen.
Post-Dampfschiffverbindung Lübeck-Kopenhagen-Malmoe.
Die zur Postbeförderung dienende Dampfschiffverblndung mit Dänemark und Schweden auf der Linie
Lübeck-Kopenhagen-Malmoe gestaltet sich demnächst wie folgt:
„Die Fahrten finden vom 1. Oktober bis zu dem am 15. Dezember eintretenden Schlusse der dlesjährigen
Fahrperiode dreimal wöchentlich statt und zwar:
Abgang aus Lübeck: Sonntag, Mittwoch und Freitag 4 Uhr Nachmittags nach Ankunft des
ersten Zuges aus Berlin.
Ankunft in Kopenhagen: an den folgenden Tagen gegen 8 Uhr Morgens.
Ankunft in Malmoe: Mittags, zum Anschluß an den um 1 Uhr 50 Minuten Nachmittags nach
Stockholm abgehenden Eisenbahnzug.
Abgang aus Malmoe: Montag, Mittwoch und Freitag Vormittags.
Abgang aus Kopenhagen: an denselben Tagen Nachmittags.
Ankunft in Lübeck: an den folgenden Tagen Morgens, zum Anschluß an den ersten Eisenbahnzug
nach Berlin.
Berlin W., den 28. September 1874.
Kaiserliches General-Postamt.
Korrespondenzverkehr mit Ostindien, China, Japan etc.
Die über Italien und mit französischen Schiffen ab Suez zu befördernde Korrespondenz nach Ostindien,
China, Japan u. s. w. wird von jetzt ab nicht mehr in Brindisi, sondern in Neapel eingeschifft. Der Weg
über Neapel kann benutzt werden zur Absendung von Korrespondenzen nach Anam (Cochinchina), Ceylon, China,
Japan, den englischen Besitzungen und Schutzstaaten in Hinter-Indien (Penang, Singapore etc.), den französischen
Besitzungen in Vorder- und Hinter-Indien, den niederländischen Besitzungen im Indischen Archipel, den portu-
giesischen und spanischen Besitzungen in Hinter-Indien, nach Siam, Mauritius (Isle de France), Mayotta und
Zubehör, St. Marie de Madagascar, Réunion (Bourbon) und den Seychellen. Die Abfahrt der betreffenden
Schiffe von Neapel erfolgt an jedem zweiten Dienstag (13. und 27. October, 10. und 24. November etc.).
Korrespondenzen, welche auf dem Wege über Neapel befördert werden sollen, müssen den Vermerk „via Neapel“
tragen. Ueber die Portosätze und Versendungsbedingungen für derartige Korrespondenzen ertheilen die Post-
anstallen auf Befragen Auskunft. In Betreff des Beförderungsweges über Brindisi und von Suez ab mit
britischen Schiffen tritt eine Aenderung z. Z. nicht ein.
Berlin W., den 29. Seplember 1874.
Kaiserliches General-Postamt.