Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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§. 2. 
Die Charlotten-Stiftung für Philologie hat die Rechte einer juristischen Person. 
Ihren Sitz und Gerichtsstand hat sie in Berlin. 
Kurator der Stiftung ist der jedesmalige Kanzler des Deutschen Relchs. Demselben steht dle unbe- 
schränkte Verwaltung des Vermögens der Stiftung, auch die Verfügung über die Substanz desselben, und die 
Vertretung der Stiftung nach außen in allen Angelegenheiten, auch in denjenigen Fällen zu, in welchen die 
Gesetze behufs Wahrnehmung der Rechte elner dritten Person die Beibringung einer Spezlal-Vollmacht erfordern. 
§. 3. 
Die Stiftung ist zur Förderung junger, dem Deutschen Reiche angehöriger Philologen bestimmt, welche 
die Universitätsstudien vollendet und den philosophischen Doktorgrad erlangt oder die Prüfung für das höhere 
Schulamt bestanden haben, aber zur Zeit ihrer Bewerbung noch ohne feste amtliche Anstellung sind. Privat- 
dozenten an Universitäten sind von der Bewerbung nicht ausgeschlossen. 
§. 4.  
Mit der wissenschaftlichen Leitung der Stiftung ist dle Königlich preußische Akademie der Wissenschaften 
beauftragt. Die philosophisch-historische Klasse der Akademle wählt eine ständige Kommission, welche die Auf- 
gaben aus dem Gebiete der Philologie bestimmt, die eingelieferten Arbelten prüft und dem Verfasser dersenigen 
Arbeit, welche die meiste oder, falls keine anderen Arbeiten eingegangen sind, an sich die genügende Befähigung 
zeigt, das Stipendium der Stiftung als Preis zuerkennt. Die Klasse berichtet hlerüber an die Akademle, nach 
deren Genehmigung und in deren Namen die Bekanntmachungen erfolgen. 
§. 5. 
In jedem vierten Jahre macht die Akademie die Preis-Aufgabe in der auf den Anfang des Monats 
Juli fallenden öffentlichen Sitzung am Leibniz-Tage und dann durch die Zeitungen bekannt.  
Die Verkündigung der im Jahre 1874 zu stellenden Preis-Aufgabe erfolgt ausnahmsweise in einer der 
gewöhnlichen Sitzungen der Akademie und durch die Zeltungen vor dem Ablauf des Monats Oktober ge- 
nannten Jahres. 
§. 6. 
Die Arbeiten der Bewerber sind bis zum 1. März des der Verkündigung der Prelsaufgabe folgenden 
Jahres an die Akademie einzusenden. Sie sind mit einem Denkspruch zu versehen und in elnem versiegelten, 
mit demselben Spruche bezeichneten Umschlage ist der Name des Bewerbers anzugeben, und der Nachwels zu 
liefern, daß die im §. 3 bestimmten Voraussetzungen bei dem Bewerber zutreffen. 
§. 7. 
In der öffentlichen Sitzung am nächsten Leibniz-Tage, zuerst am Leibniz-Tage des Jahres 1875, er- 
theilt die Akademie der als des Preises würdig befundenen Arbeit das Stipendium. Dasselbe besteht in dem 
Genusse der zur Zeit jährlich 4½ % betragenden Zinsen des Stiftungskapitals von zehntausend Thalern auf 
die jedesmalige Dauer von vier Jahren. 
Das Stipendium wird dem Stipendiaten in vier Jahresraten gewährt, von denen  die erste am Leibniz- 
Tage des Jahres der Verleihung des Preises, die drei übrigen je am ersten Juli der nächstfolgenden Jahre 
zur Zahlung gelangen. 
§. 8. 
Ertheilt die Akademie keiner der eingereichten Arbeiten den Preis, so stellt sie in derselben Sitzung elne 
neue Aufgabe, oder wiederholt die ungelöste.
	        
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