Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

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3. Zoll- und Steuer-Wesen. 
Das bedingte Niederlagerecht, welches seither dem Königlich preußischen Untersteueramte zu Höchst, 
Hauptamtsbezirk Biebrich in der Provinz Hessen- Nassau, beigelegt war, ist mit dem 1. November d. Js. in 
Wegfall gekommen.
 
Mit dem Tage der demnächst bevorstehenden Eröffnung der Eisenbahn von Meiningen nach Mellrich- 
stadt werden für den zunächst nur unter Uebergangsschein-Kontrole zu verstattenden Transport übergangsabgabe- 
pflichtiger Waaren die Uebergangsstraßen 
a) Meiningen-Renntwerthshausen-Mellrichstadt (Eisenbahn) und 
b) Römhild-Renntwerthshausen (Landareße über Queinfeld und Westenfeld) und sodann 
weiter Renntwerthshausen-Mellrichstadt (Eisenbahn) 
mit Uebergangsstellen in Römhild, Meiningen und Mellrichstadt eröffnet werden.
 
4. Heimath- Wesen. 
In Sachen Schleswig wider Horsbüll hat das Bundesamt für das Heimathwesen am 3. Oktober 1874 
in derselben Weise, wie in dem Seite 138 abgedruckten Erkenntnisse ausgeführt, daß auch eine vor wirklichem 
Eintritt der Unterstützung erfolgte Anmeldung als den Bestimmungen des §. 34 entsprechend angesehen werden 
kann, und in Bezug hierauf bemerkt: 
Die Berufung des Klägers erscheint begründet. Obwohl derselbe das uneheliche Kind der 
Anna H. vom 1. Januar 1872 ab bis Ausgang des Jahres 1873 unterstützt hat, ist ihm doch 
nur der Ersatz der seit dem 20. Dezember 1872 aufgewendeten Verpflegungskosten zugesprochen, 
weil er seinen Anspruch erst am 20. Juni 1873 nach Vorschrift des §. 34 a. a. O. bei dem 
Verklagten angemeldet habe. Dieser Grund ist nicht zutreffend. 
Schon mittelst Schreibens vom 4. Dezember 1871 hat Kläger dem Verklagten angezeigt, 
daß der Arbeitsmann N. N., dem das Kind von der Mutter in Pflege gegeben war, wegen Nicht- 
entrichtung des Pflegegeldes Abnahme des Kindes oder Gewährleistung für die Erstattung der 
Pflegekosten verlange, und hieran die Anfrage geknüpft, ob Verklagter das Kind, dessen Mutter 
in Horsbüll heimathberechtigt sei, unter den früheren Bedingungen in Schleswig lassen oder ander- 
weltige Bestimmungen bezüglich desselben treffen wolle. In dleser Mittheilung lag eine der 
Vorschrift des §. 34 genügende Anzeige des Pflegefalls, welche den Verklagten dem Zwecke des 
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