722 Württemberg.
III. Erledigung der Geschäfte.
5* 75. Mit den einzelnen Ministerien verkehrt die Kammer durch
ihren Präsidenten.
Der Ersten Kammer werden außer den Kammerbeschlüssen über
königliche Anträge und die von Ständemitgliedern vorgelegten Gesetz-
entwürfe mitgeteilt:
1. Beschlüsse auf die von Mitgliedern der Kammer eingebrachten
Vorlagen, welche einen Gesetzentwurf nicht enthalten, wenn die
Kammer dem Antrag zugestimmt und die Mitteilung besonders
beschlossen hat;
Beschlüsse auf Eingaben, welche an beide Kammern gerichtet und
bei der Zweiten Kammer eingereicht worden sind;
Beschlüsse auf Mitteilungen der Ersten Kammer über ihre Ent-
schließungen in Fällen, welche den vorstehenden Ziffern 1 und 2
entsprechen.
Außer den Beschlüssen in eigenen Angelegenheiten kann die Kammer
für sich allein auch Bitten und Wünsche (Petitionen), sowie Beschwerden
an den König bringen. Die von dem Präsidenten unterzeichnete und
von einem Schriftführer gegengezeichnete Adresse an den König ist dem
Staatsministerium zu übergeben. Verfassungsurkunde § 126 in der Ab-
änderung durch Gesetz vom 1. Juli 1876 Artikel 8, § 172 Absatz 5 in der
Fassung des Gesetzes vom 23. Juni 1874 Artikel 6, §F 179.
§ 76. Alle Vorlagen und Eingaben sind mit dem Ablauf des Land-
tags, in welchem sie eingebracht und noch nicht zur endgültigen Beschluß-
fassung gediehen sind, für erledigt zu erachten.
§& 77. Ueber die Erledigung von Eingaben, welche ein persönliches
Anliegen des Gesuchstellers betreffen, muß durch die Kanzlei der Kammer
ein Bescheid an denselben erfolgen.
Hat eine solche Eingabe zu einem endgültigen Beschluß der Kammer
oder eines Ausschusses (5 28 Absatz 5) geführt, so ist dem Gesuchsteller
durch einen Auszug aus dem Sitzungsprotokoll der Kammer oder des
Ausschusses Nachricht von dem Beschlusse zu geben.
Ist die Eingabe von mehreren Personen eingereicht worden, so geht
der Bescheid, wenn nicht ein Zustellungsbevollmächtigter bezeichnet ist,
an den ersten Unterzeichner der Eingabe.
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C. Auslegung und Abänderung der GEeschäftsordnung.
5 78. Zweifel über die Auslegung der Geschäftsordnung entscheidet
die Kammer durch Beschluß mit einfacher Mehrheit.
Eine über den Einzelfall hinausgehende, dauernd verpflichtende
Auslegung der Geschäftsordnung kann nur auf Grund einer von Mit-
gliedern der Kammer ordnungsmäßig eingebrachten und von dem Aus-
fchuß für die Geschäftsordnung geprüften Vorlage durch die Kammer
sestgesetzt werden.