Vierter Teil: Überblick über den Stand des Fortbildungsschulwesens. 279
o) Anfwendungen für den Fortbildungsuntericht.
b ach dem Statiftischen Jahrbuch des preußischen Staates 1910
etruge
für die für die
im Jahre 1908 gewerblichen, kaufmännischen
Fortbildungsschulen
die Gesamtkosten 7309 300 4 1 452 884 MA
Gedeckt wurden durch:
Schulgelkdl. 66 14% 2% 4%
Vereine, Innungen, Kreise usw. 159520 „ 2 2 —
Handelskammern, Vereine, Kreise — 190228 „ 13%½
Gemeindenh 3732307 „ 510450 „ 178
Staat 2781 369 33 238902 162
d) Unterrichtszeit und Unterrichtsgegenstände.
Der Erlaß des Ministers für Handel und Gewerbe vom 20. August
1904 bestimmt, daß der Unterricht an den obligatorischen Fortbildungsschulen
während der Tagesstunden der Werktage stattfinden
und nicht nach 8 Uhr abends schließen soll; der Senntag soll vom
Zwangsunterricht freibleiben. Nur dort, wo es die örtlichen Verhältnisse
absolut nicht anders gestatten, deif zunächst noch der Zeichenunterricht
am Sonntag erteilt werden, doch muß die Zeit des Hauptgottesdienstes
und der Nachmittag frei bleiben.
Ein besonderer Erlaß vom 11. Mai 1905 betrifft die Unterrichtszeit
für Bäckerlehrlinge. Er enackt darauf aufmerksam, daß die durch
m 4. März 1896 vorgeschriebene Ruhezeit
durch den Verlbeldung an rict nicht geschmälert werden darf
und daß mindestens darauf zu halten ist, daß die Bäckerlehrlinge
nicht i im Zustande der Ermüdung den Unterricht besuchen sollen, also
nicht im unmittelbaren Anschluß an die Arbeitsschicht. Der Erlaß
gestattet unter Berückichtigung dieser Umstände gegebenenfalls den
Unterricht in den Abendstunde
Ein Erlaß vom 5. Juli 1657 regelt die Zahl der Unterrichtsstunden.
In jeder Klasse der gewerblichen Fortbildungsschule müssen
wöchentlich mindestens vier Unterrichtsstunden erteilt werden, von
denen je zwei dem Unterricht in Deutsch und Rechnen (einschl. Buchführung)
zu widmen sind. Bei fünf Stunden sind zwei auf Zeichnen
und drei auf Deutsch und Rechnen, bei sechs je zwei auf Zeichnen,
Deutsch und Rechnen zu verwenden. Bei mehr als sechs Stunden
können entweder die Beichenstunden E bober. für Gesetzeskunde,
Buchführung, Raumleh Stunden
ober, andere Unterrichtsfächer, wie gie u —i“ 2 eingeführt
werden.