Full text : Das Lehrlingswesen und die Berufserziehung des gewerblichen Nachwuchses.

Vierter  Teil:  Überblick  über  den  Stand  des  Fortbildungsschulwesens.  279

o)  Anfwendungen  für  den  Fortbildungsuntericht.

b  ach  dem  Statiftischen  Jahrbuch  des  preußischen  Staates  1910
etruge

für  die  für  die
im  Jahre  1908  gewerblichen,  kaufmännischen
Fortbildungsschulen
die  Gesamtkosten  7309  300  4  1  452  884  MA
Gedeckt  wurden  durch:
Schulgelkdl.  66  14%  2%  4%
Vereine,  Innungen,  Kreise  usw.  159520  „  2  2  —
Handelskammern,  Vereine,  Kreise  —  190228  „  13%½
Gemeindenh  3732307  „  510450  „  178
Staat  2781  369  33  238902  162

d)  Unterrichtszeit  und  Unterrichtsgegenstände.

Der  Erlaß  des  Ministers  für  Handel  und  Gewerbe  vom  20.  August
1904  bestimmt,  daß  der  Unterricht  an  den  obligatorischen  Fortbildungsschulen
  während  der  Tagesstunden  der  Werktage  stattfinden
und  nicht  nach  8  Uhr  abends  schließen  soll;  der  Senntag  soll  vom
Zwangsunterricht  freibleiben.  Nur  dort,  wo  es  die  örtlichen  Verhältnisse
  absolut  nicht  anders  gestatten,  deif  zunächst  noch  der  Zeichenunterricht
  am  Sonntag  erteilt  werden,  doch  muß  die  Zeit  des  Hauptgottesdienstes
  und  der  Nachmittag  frei  bleiben.

Ein  besonderer  Erlaß  vom  11.  Mai  1905  betrifft  die  Unterrichtszeit
  für  Bäckerlehrlinge.  Er  enackt  darauf  aufmerksam,  daß  die  durch

m  4.  März  1896  vorgeschriebene  Ruhezeit
  durch  den  Verlbeldung  an  rict  nicht  geschmälert  werden  darf
und  daß  mindestens  darauf  zu  halten  ist,  daß  die  Bäckerlehrlinge
nicht  i  im  Zustande  der  Ermüdung  den  Unterricht  besuchen  sollen,  also
nicht  im  unmittelbaren  Anschluß  an  die  Arbeitsschicht.  Der  Erlaß
gestattet  unter  Berückichtigung  dieser  Umstände  gegebenenfalls  den
Unterricht  in  den  Abendstunde

Ein  Erlaß  vom  5.  Juli  1657  regelt  die  Zahl  der  Unterrichtsstunden.
  In  jeder  Klasse  der  gewerblichen  Fortbildungsschule  müssen
wöchentlich  mindestens  vier  Unterrichtsstunden  erteilt  werden,  von
denen  je  zwei  dem  Unterricht  in  Deutsch  und  Rechnen  (einschl.  Buchführung)
  zu  widmen  sind.  Bei  fünf  Stunden  sind  zwei  auf  Zeichnen
und  drei  auf  Deutsch  und  Rechnen,  bei  sechs  je  zwei  auf  Zeichnen,
Deutsch  und  Rechnen  zu  verwenden.  Bei  mehr  als  sechs  Stunden
können  entweder  die  Beichenstunden  E  bober.  für  Gesetzeskunde,
  Buchführung,  Raumleh  Stunden
ober,  andere  Unterrichtsfächer,  wie  gie  u  —i“  2  eingeführt
werden.