Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Zweiter Jahrgang. 1874. (2)

Central-Blatt 
für das 
Deutsche Reich. 
Herausgegeben im 
Reichskanzler-Amt. 
Zu bezlehen durch alle Postanslalten und Buchhandlungen. — Pränumerations-Preis für den Jahrgang Zwei Thaler. 
  
II. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 16. Januar 1874.  Nr. 3. 
Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Uebereinkommen                                                                             4. Zoll- und Steuer-Wesen: Veränderung der Geschäfts- 
zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark wegen wechsel-                                                                     bezirke der Stationskontrolöre im Königreich Sachsen; 
seitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger etc., vom 11. Dezember Aufhebung von Uebergangsstellen .. 35. 
1873: Verweisungen von Ausländern aus dem Reichsgebiete 
eite 31.  5. Marine und Schiffahrt: Quarantaine-Vorschriften verschie- 
2. Finanz-Wesen: Bekanntmachung, betr. Einlösung der in 6. Heimath-Wesen: Erkenntniß des Bundesamtes für das 
Preußen ausgegebenen Darlehnskassenscheine 34.           Heimathwesen..36. 
3. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs- 7. Personal-Veränderungen etc.: Ernennung etc. bei der  Kaiser- 
Münzen.. 31.  lichen Admiralität..38. 
 
      
  
 
      
      
    
     
 
 
  
   
       
  
        
    
  
1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen. 
Uebereinkommen 
zwischen dem Deutschen Reiche und Dänemark wegen wechselseitiger Unterstützung Hülfsbedürftiger etc. 
Vom 11. Dezember 1873. 
Zwischen dem Deutschen Reiche und dem Königrelch 
Dänemark ist über die Behandlung der in dem einen 
Lande hülfsbedürftig werdenden Angehörigen des ande- 
ren Landes und über die Uebernahme von Auszuwei- 
senden Nachstehendes vereinbart worden: 
Art. 1. 
Ein jeder der kontrahirenden Theile verpflichtet 
sich, innerhalb der Grenzen seines Gebiets bedürftigen 
Unterthanen des anderen Theiles, welche wegen körper- 
licher oder geistiger Krankheit Verpflegung und ärzt- 
liche Behandlung nöthig haben, solche Hülfe nach den- 
selben Grundsätzen, nach welchen dieselbe den eigenen 
Unterthanen des Staates zu theil wird, zu gewähren, 
und zwar so lange, bis sie nach ihrer Heimath zurück- 
gesendet werden können. 
Inellem Kongeriget Danmark og det Tydske Rige er 
fölgende Overeenskomst truffen angagende Behandlingen 
af Undersaatter af den ene Part, som paa den anden 
Parts Territorium blive trängende til Understöttelse, 
samt angagende Modtagelse af Personer, der blive at 
udvise fra den ene Parts Territorium til den andens: 
Art. 1. 
Enhver af de contraherende Parter forpligter sig 
tll indenfor sit Territoriums Grändser at yde trängende 
af legemlig eller aandeleg Sygdom behöve 
Lägebehandling, saadan Hiaelp efter de 
hvorefter den ydes Statens egne 
saalänge indtil de kunne blive tllba- 
Hiemstavn. 
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