Begriff des Wohnsibes. 115
Zu jenem § 13 bemerken Wilmowski und Levy in ihrem Kommentar:
„Als allgemein gültiger Grundsatz dürfte anzunehmen sein, daß ein Wohnsin
begründet ist an dem Orte, welchen eine Person als örtlichen Mittelpunkt ihrer
bürgerlichen Thätigkeit und ihres häuslichen Lebens mit der erkennbaren Absicht
ihres regelmäßigen Aufenthalts bestimmt und thatsächlich einnimmt ohne Rücksicht
auf den politischen und Unterstützungswohnsitz, auf Unterbrechungen durch
Reisen“.
Aus Wack's Civilprozeßrecht S. 402 ist Folgendes hervorzuheben:
„Er (der Wohnsitz) ist dort, wo die Person den Mittelpunkt ihrer wirthschaftlichen,
privatrechtlichen Existenz hat. Es ist nicht wesentlich der unnnterbrochene
Anfenthalt noch die bestimmungsmäßig unbegrenzte oder unbestimmte Daner,
wenn schon ohne Aufenthalt und Daner Wohnsibz undenkbar iit. Entscheidend
ist das Wohnen, der bestimmungsmäßig bleibende Haushalt am Ort".
Ferner enthält das Gesetz wegen Beseitigung der Doppelbesteuerung
vom 13. Mai 1870 im 8 1 Nr. 2 folgende Bestimmung:
„Einen Wohnsitz im Sinne dieses Gesetzes hat ein Norddeutscher (Deutscher)
an dem Ort, an welchem er eine Wohnung unter Umständen inne hat, welche
auf die Absicht der dauernden Beibehaltung einer solchen schließen lassen“.
Dieselbe ist übernommen z. B. in das rheinische Gemeindeverfassungsgesetz
vom 30. Juni 1884, in das preußische Gesetz für die Staatseinkommensteuer
vom 24. Juni 1891 und in § 33 Absatz 1 Nr. 1 des
preußischen Kommunalabgabengesetzes vom 14. Juli 1893.
Auch erwähnen § 6 der preußischen Kreisordnung und § 17 der
preußischen Provinzialordnung das Wort Wohnsitz.
Nach § 66 Abs. 1 Sab 2 des österreichischen Gesetzes über die Ausübung
der Gerichtsbarkeit und die Zuständigkeit der ordentlichen Gerichte
in bürgerlichen Rechtssachen (Jurisdictionsnorm) vom 1. August 1895 ist
der Wohnsitz einer Person an dem Orte begründet, an welchem sie sich in
der erweislichen oder aus den Umständen hervorgehenden Absicht niedergelassen
hat, daselbst bleibenden Anfenthalt zu nehmen.
Der dem Reichsgesetz über den Unterstützungswohnsitz vom 6. Juni 1870
nebst Novelle vom 12. März 1894 zu Grunde liegende Begriff des Unterstützungswohnsitzes
beruht auf anderen Voraussetzungen, als die im Vorstehenden
angegebenen Definitionen enthalten.
§ 2. Rechtsprechung vor der Erlassung des BGB.
Aus der Rechtsprechung sind folgende Entscheidungen hervorzuheben:
1) Des Pariser Kassationshofes:
liecueil genéral des lois et arröts par Sirey 43 1 420:
Le paiement de la contribution personelle dans un lieu n'établit pas
nécessairement due le contribuable soit domicilic dans ce lieu, si d’autres
faits dont les juges sont appreciateurs souverains prouvent que son domicile
est ailleurs.
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