Full text : Archiv für öffentliches Recht. Band 22 (22)

Begriff  des  Wohnsibes.  115

Zu  jenem  §  13  bemerken  Wilmowski  und  Levy  in  ihrem  Kommentar:

„Als  allgemein  gültiger  Grundsatz  dürfte  anzunehmen  sein,  daß  ein  Wohnsin
begründet  ist  an  dem  Orte,  welchen  eine  Person  als  örtlichen  Mittelpunkt  ihrer
bürgerlichen  Thätigkeit  und  ihres  häuslichen  Lebens  mit  der  erkennbaren  Absicht
ihres  regelmäßigen  Aufenthalts  bestimmt  und  thatsächlich  einnimmt  ohne  Rücksicht
  auf  den  politischen  und  Unterstützungswohnsitz,  auf  Unterbrechungen  durch
Reisen“.

Aus  Wack's  Civilprozeßrecht  S.  402  ist  Folgendes  hervorzuheben:

„Er  (der  Wohnsitz)  ist  dort,  wo  die  Person  den  Mittelpunkt  ihrer  wirthschaftlichen,
  privatrechtlichen  Existenz  hat.  Es  ist  nicht  wesentlich  der  unnnterbrochene
Anfenthalt  noch  die  bestimmungsmäßig  unbegrenzte  oder  unbestimmte  Daner,
wenn  schon  ohne  Aufenthalt  und  Daner  Wohnsibz  undenkbar  iit.  Entscheidend
  ist  das  Wohnen,  der  bestimmungsmäßig  bleibende  Haushalt  am  Ort".

Ferner  enthält  das  Gesetz  wegen  Beseitigung  der  Doppelbesteuerung
vom  13.  Mai  1870  im  8  1  Nr.  2  folgende  Bestimmung:

„Einen  Wohnsitz  im  Sinne  dieses  Gesetzes  hat  ein  Norddeutscher  (Deutscher)
an  dem  Ort,  an  welchem  er  eine  Wohnung  unter  Umständen  inne  hat,  welche
auf  die  Absicht  der  dauernden  Beibehaltung  einer  solchen  schließen  lassen“.

Dieselbe  ist  übernommen  z.  B.  in  das  rheinische  Gemeindeverfassungsgesetz
  vom  30.  Juni  1884,  in  das  preußische  Gesetz  für  die  Staatseinkommensteuer
  vom  24.  Juni  1891  und  in  §  33  Absatz  1  Nr.  1  des
preußischen  Kommunalabgabengesetzes  vom  14.  Juli  1893.

Auch  erwähnen  §  6  der  preußischen  Kreisordnung  und  §  17  der
preußischen  Provinzialordnung  das  Wort  Wohnsitz.

Nach  §  66  Abs.  1  Sab  2  des  österreichischen  Gesetzes  über  die  Ausübung
  der  Gerichtsbarkeit  und  die  Zuständigkeit  der  ordentlichen  Gerichte
in  bürgerlichen  Rechtssachen  (Jurisdictionsnorm)  vom  1.  August  1895  ist
der  Wohnsitz  einer  Person  an  dem  Orte  begründet,  an  welchem  sie  sich  in
der  erweislichen  oder  aus  den  Umständen  hervorgehenden  Absicht  niedergelassen
  hat,  daselbst  bleibenden  Anfenthalt  zu  nehmen.

Der  dem  Reichsgesetz  über  den  Unterstützungswohnsitz  vom  6.  Juni  1870
nebst  Novelle  vom  12.  März  1894  zu  Grunde  liegende  Begriff  des  Unterstützungswohnsitzes
  beruht  auf  anderen  Voraussetzungen,  als  die  im  Vorstehenden
  angegebenen  Definitionen  enthalten.

§  2.  Rechtsprechung  vor  der  Erlassung  des  BGB.

Aus  der  Rechtsprechung  sind  folgende  Entscheidungen  hervorzuheben:

1)  Des  Pariser  Kassationshofes:

liecueil  genéral  des  lois  et  arröts  par  Sirey  43  1  420:

Le  paiement  de  la  contribution  personelle  dans  un  lieu  n'établit  pas
nécessairement  due  le  contribuable  soit  domicilic  dans  ce  lieu,  si  d’autres
faits  dont  les  juges  sont  appreciateurs  souverains  prouvent  que  son  domicile
est  ailleurs.

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