21. 1uuls KWM. 4 #
vom * Mai 1912,
betreffend das für Unterbringung von Geisteskranken in dem
Großherzoglich Sächsischen Karl Friedrich-Hospital in Blankenhain
zu zahlende Verpfleggeld.
Nachdem die Regierung des Großherzogtums Sachsen das Verpfleggeld in
dem Karl Friedrich-Hospital in Blankenhain für Angehörige des Großherzogtums
Sachsen erhöht hat, erhöht sich gemäß Artikel 7, Schlußsatz, des Staatsvertrages
vom 7. Januar 1904 (Ges.-S. 1905 S. 2) auch das Verpfleggeld für Angehörige
des Fürstentums, welche in dem Karl Friedrich-Hospital in Blankenhain verpflegt
werden.
Danach beträgt vom 1. Juli 1912 ab das au Fürstliche Landeskasse zu
entrichtende tägliche Kur= und Verpflegungsgeld
in Klasse 1A 6 Mark — Pf.
„ 13 50 „
, II ; „ 20 „,
„ „ III 2 „ — „
Greiz, den 25. Mai 1912.
Fürstlich Reuß-Plauische Landesregierung.
v. Meding.
Saupe.
22. 9M dà-.Nes. 4 *rP
vom 20 Juni 1912
über die Viehseuchenstatistik und den Nachrichtendienst bei Viehseuchen.
Unter Bezugnahme auf den Beschluß des Bundesrats vom 26. April 1912,
betreffend die mit dem 1. Juli 1912 in Kraft tretenden Bestimmungen über die