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Mit den nächsten Seeschiffer und Seesteuermanns-Prüfungen für große Fahrt wird bei den Navigationsschulen:
1. in Danzig am 23. Februar d. Js.,
2. in Grabow a. D. am 9. März d. Js.,
3. in Stralsund am 18. März d. Js.,
4. in Barth am 28. März d. Js.,
5. in Memel am 11. April d. Is.,
begonnen werden.
In Papenburg wird mit der nächsten Seesteuermanns-Prüfung für große Fahrt am 12. k. Mts. begonnen
werden.
6. Heimath-Wesen.
Das Erkenntniß des Bundesamtes vom 8. Dezember 1873 in Sachen des Landarmenverbandes von Alt-
Pommern, wider den Ortsarmenverband der Stadt Stettin, behandelt einen Fall, in welchem es darauf
ankam, ben Zeitpunkt des Hervortretens der Hilfsbedürftigkeit festzustellen; dasselbe begründet die bestätigende
Entscheidung, wie folgt:
Seit dem 15. Juni 1872 ist Richard H., ein außereheliches Kind der ledigen. Ernestine, H.,
der Armenpflege in Stettin anheimgefallen. Die Parteien streiten darüber, ob beim Eintritte der
Hilfsbedürftigkeit, welche nach Behauptung des Berklagten schon im Mai 1872 hervortrat, die im
Jahre 1837 geborene Mutter des Pfleglings ohne Unterstützungswohnsitz war.
Ernestine H. war, als sie Stettin am 31. Mai 1870 verließ, unbestritten daselbst ortsange-
hörig. Sie hat sich seitdem in Berlin und Potsdam aufgehalten. Nach Stettin ist sie nicht
zurückgekehrt.
Am 1. Mai 1872 beantragte der Vormund des Richard H. bei der Armen-Direktion in
Stettin Berwilligung eines monatlichen Pfllegegeldes, weil die Eheleute R., welchen das Kind vor
10 Jahren von der Mutter anvertraut worden ist, dasselbe ohne Pflegegeld nicht länger behalten
wollten. Nach einer Zwischenerörterung, in welcher die verehelichte R. am 14. Mai über die Ver-
hältnisse des Pfleglings Auskunft ertheilte, wurde der Vormund am 12. Juni 1872 beschieden, daß
er zuvörderst ein Taufzeugniß einzureichen habe. Nachdem jedoch auch der Arbeiter R. selbst in
einer Eingabe ohne Datum Verwilligung eines Pflegegeldes von monatlich 1½ Thlr. oder Ab-
nahme des Knaben beantragt hatte, wurde von der 17. Armen-Kommission am 22. Juni 1872 ein
Pflegegeld von monatlich 1 Thlr. 10 Sgr. vom 15. Juni 1872 ab bewilligt.
In ersier Instanz ist angenommen worden, daß die Hilfsbedürftigkeit des Richard H. nicht
vor dem 15. Juni 1872 konstatirt und an diesem Tage der Unterstützungswohnsitz der Mutter in