Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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6. Für Eichungsgeschäfte außerhalb der Amtsstelle, mögen sie auf dienstliche Anordnung oder auf Ver- 
langen der Betheiligten vorgenommen werden, sind neben den tarifmäßigen Gebühren durch den Eichungs- 
beamten zu berechnen: 
a. an Diäten je nach der auf das Geschäft einschließlich der Hin= und Rückreise verwendeten Zeit: 
für einen halben Tag (5 Stunden und weniger) 3 —3. 50 Pf-) 
bei längerer Zeitdauer für jeden Tag 7 
b. die durch eine den Umständen angemessene Art der Hin- und Rückbeförderung. erwachsenen Kosten; 
c. die Auslagen für den Transport der zu dem Geschäft erforderlichen Utensilien, sowie für die 
nöthige Arbeitshülfe. 
Die Gebührensätze der Kolumne B. werden dann eintretenden Falles für solche Berichtigungsarbeiten 
erhoben, welche sonst im Lokale der Eichungsstelle ausführbar gewesen wären. 
Üeber  den Ansatz der Diäten und der Auslagen entscheidet in Streitfällen die Aufsichtsbehörde der 
Eichungsstelle. 
Wegen der Nichtgestattung des Verzichtes auf Empfangnahme von Gebühren vergl. die be- 
treffende Bestimmung in §. 82 der Eichordnung vom 16. Juli 1869 und die nachträgliche Erläute- 
rung zu derselben in Nr. 5 des Zirkulars 16 vom 12. Juni 1872. 
  
  
  
  
  
  
  
A. B. C. 
Gegenstand. für dle für die für Prüfung 
Eichung. Berichtigung. Stempelung. 
a. b. c. d. 
I. Längenmaaße. ———————.———.0— 
Metallene Präzisionsmaaßstäbe mit feiner Theilung–S 30 30 
2. Gewöhnliche Maaßstäbe aus Metall ect.: 
von 22 und 11 —40| 8 NO 
- 05 bis , . . 1 30 1151 — —15 15 
3. Werkmaaßstäbe aus Holz . ....—30—10——— 15 — 10 
4. Maaßstäbe für Langwaaren in Zentimeter getheilt . —10—10——— — 10 
8 Zusammenlegbare Maaße —20|1100— — 10 
6. Bandmaaße aus Metall: 
von 20 10 55. 50—100 — — 10 
= 2v. 1. — 301—40 — — — 10 
  
  
  
  
  
  
  
  
Die Ansätze unter a. und c. beziehen sich auf die Prüfung der Richtigkeit der Länge  des ganzen Maaßes, 
die Ansätze unter b. und d. auf die Prüfung der Richtigkeit der Eintheilung in der Art, daß die- 
selben für die Untersuchung je eines Hundert, sowie eines nicht vollen Hundert von Theilstrichen außer dem 
Ansatz unter a. und c. in Anrechnung gebracht werden. Sie werden nur dann vorkommen können, wenn das 
Maaß nicht schon wegen falscher Gesammtlänge zu verwerfen war. 
Die Kolumne B. ist hier nicht ansgefüllt, weil bei Längenmaaßen nur in ganz besonderen Fällen Be- 
richtigungen vorkommen können, welche überdies auf so enge Grenzen beschränkt sind, daß besondere Gebühren 
dafür wegfallen dürfen. 
Bei Bandmaaßen, deren Länge 10 Meter und mehr beträgt, kommen die Gebühren unter C. d. 
für den Fall, daß die Einrichtungen des Eichamts die Prüfung der Gesammtlänge nur durch sukzessive 
Abmesung der Theillängen gestatten, auch dann zur Erhebung, wenn sich bei der Prüfung ergiebt, 
daß das Maaß wegen unzulässiger Gesammtlänge zurückzuwelsen ist. 
Zirlular S. vom 12. Juni 1871 Nr. 9.) 
Bei der Beurtheilung der Frage, ob ein zur Eichung gebrachter hölzerner Maaßstab als ein 
Maaßstab für Langwaaren im Sinne des §. 3 A. Nr. 4 der Eichordnung zu betrachten sei, ist die 
bloße Einthellung in Zentimeter mit Ausschluß kleinerer Unterabtheilungen nur dann das entschei- 
*) M. ist das in Gemäßheit eines Beschlusses des Bundesraths durch Erlaß des Reichskanzler-Amts vom 24. November 1878 
für den amtllchen Verkehr der Reichsbehörden vorgeschriebene abgekürzte Zeichen für „Mark“; Pf. bedeutet „Pfennig“. 
                                                                                                                                                       13 
 
	        
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