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8. E i s e n b a h n e - W e s e n .
Seitens der Handelskammer in Mülhausen war bei der Kaiserlichen Generaldirektion der Eisenbahnen in
Elsaß-Lothringen der Antrag gestellt worden, es möge aus Delegirten der 4 Handelskammern in Elsaß-
Lothringen ein Ausschuß gebildet werden, dessen Gutachten die Eisenbahnverwaltung in wichtigen, Gewerb-
thätigkeit und Handel interessirenden Fragen einhole und der seinerseits Wünsche und Beschwerden des
Publikums behufs gemeinschaftlicher Besprechung zur Kenntniß der Generaldirektion bringe.
Die Kaiserliche Generaldirektion ist diesem Ansuchen bereitwilligst nachgekommen, und hat am
21. Oktober pr. die erste Sitzung des Eisenbahn-Ausschusses stattgefunden, in welcher unter Anderem bezüg-
lich des Geschäftsganges Folgendes verabredet wurde:
1. In den Ausschuß-Sitzungen kommen nur solche Gegenstände zur Verhandlung, welche die
Interessen von mindestens zwei Handelskammer-Bezirken berühren. Lokalfragen, insoweit
sie nicht durch Benehmen mit den am Domizile der Handelskammer stationirten Oberbeamten
(Betriebs-Inspektoren, Güter-Inspektoren) zu erledigen sind, werden außersald der Sitzungen
von den Delegirten der Handelskammern mit den Vertretern der Eisenbahnverwaltung
behandelt.
Ordentliche Sitzungen finden zweimal im Jahre statt und zwar je eine im Frühjahr und
im Herbste, etwa 3 Wochen vor Einführung des Sommer= resp. Winterfahrplanes.
.Außerordentliche Sitzungen werden auf Antrag der Generaldirektion oder auf gemeinschaft-
lichen Antrag von drei Handelskammern nach Bedürfniß abgehalten.
Die Sitzungsprotokolle werden den Handelskammern zugesandt und ist denselben, insoweit
sie solches für nützlich halten und nicht etwa bezüglich einzelner Punkte von der General-
direktion ein entgegengesetzter Wunsch ausgedrückt wird, deren Veröffentlichung anheimgestellt.
Diese Einrichtung bezweckt vorzugsweise die Herstellung einer innigeren Verbindung zwischen den
mit der Verwaltung von Eisenbahnen betrauten Stellen und dem Handelsstande, sowie eine Versöhnung der
sich oft nur scheinbar entgegenstehenden Interessen Beider. Sie wird die Vertreter der Eisenbahnen mit den
wechselnden Bedürfnissen des Handels und der Industrie vertrauter machen und stets auf dem Laufenden
erhalten, und andererseits den Vertretern des Handels ect. eine größere Klarheit über die Eigenthümlichkeit
des Eisenbahnbetriebes, sowie über die berechtigten Interessen der Verwaltung verschaffen und somit, ernst
und maßvoll gehandhabt, durch den Austausch der Ansichten auf beiden Seiten ersprießlich wirken.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt glaubt den Eisenbahnverwaltungen die Nachahmung dieser Einrichtung,
welche zweckmäßig auch auf eine Kommunikation mit der Vertretung der landwirthschaftlichen Interessen aus-
zudehnen sein würde, sowie ferner dringend empfehlen zu sollen, Sich zu diesem Behufe für ein größeres
Verkehrsgebiet miteinander zu verbinden, indem die Nothwendigkeit und Zweckmäßigkeit derselben durch die
jüngsten Vorgänge auf dem Gebiete des Tarifwesens eklatant hervorgetreten ist, auch zu erwarten steht, daß
durch die gegenseitige mündliche Erörterung mannigfachen Beschwerden vorgebeugt werden wird.
Einer Anzeige über das dieserhalb Veranlaßte sieht das Reichs-Eisenbahn-Amt innerhalb 6 Monaten
entgegen.
Berlin W., den 11. Januar 1875.
Das Reichs-Eisenbahn-Amt.
Maybach.
An sämmtliche Eisenbahnen Deutschlands (exkl. Bayerns).
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Zur Behebung der Schwierigkeiten, welche sich der Ausführung der Vorschrift im §. 64 des Betriebs-
eglements: ·
„Ist an einem Gute eine Verminderung oder eine Beschädigung eingetreten, so hat die
Eisenbahn in Gegenwart von unparteiischen Zeugen und wo möglich in Gegenwart des
Reklamationsberechtigten das Gewicht und den sonstigen Thatbestand und nach Umständen
ueschegehung von Sachverständigen den an dem Gute eingetretenen Schaden feststellen
zu lassen,“