Central-Blatt
für das
Deutsche Reich.
Herausgegeben
Reichskanzler-Amt.
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Zu beziehen durch alle Postanstalten und Buchhandlungen. — Präusmerations= Preis für den Jahrgang Zwei Thaler.
III. Jahrgang. Berlin, Freitag, den 5. Februar 1875. Nr. 6.
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Inhalt: 1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen: Mittheilungen 3. Zoll- und Steuer-Wesen: Kompetenz einer Steuer-
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4.Post-Wesen:Packetverkehr mit Paris; Werthangabe bei
Geldsendungen nach Belgien und darüber hinaus; Post-
werthzeichen in der Reichsmarkwährung 18.
5. Konsulat-Wesen: Ernennungen; Exequatur-Ertheilung 119.
über den Stand der Rinderpest; Verweisung von Ausländern
aus dem Reichsgeblatt: Seite 115.
2. Münz-Wesen: Uebersicht über die Ausprägung von Reichs-
münzen; Uebersicht über die bis Ende Dezember 1874 für
Rechnung des Deutschen Reichs zur Einziehung gelangten
Landes-Silber- und Kupfermünzen .
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1. Allgemeine Verwaltungs-Sachen.
Mittheilungen
über den Stand der Rinderpest.
III.
Deutschland.
Laut Mittheilung der Königlich preußischen Bezirks-Regierung zu Gumbinnen sind auch seit der
letzten Veröffentlichung (vergl. Seite 111) weitere Fälle des Auftretens der Rinderpest nicht vorgekommen.
Die angeordneten Sicherheitsmaßregeln sind in der Hauptsache unverändert geblieben.
Auf Grund des §. 39 des Strafgesetzuchs ist
1. der Schlächter Jakob Loschhetter, geboren am 20. Mai 1840 zu Luxemburg, nach Ver-
büßung einer wegen Diebstahls im wiederholten Rückfalle erkannten 1½ jährigen Zuchthaus-
strafe, durch Beschluß der Kommission des Senats für Polizei-Angelegenheiten zu Bremen
vom 11. Dezember v. Js.;
und auf Grund des §. 362 des Strafgesetzbuchs sind
2. der Tagearbeiter Joseph Braunstein, geboren und ortsangehörig zu Böhmisch-Leipa in
Böhmen, 36 Jahre alt, nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung wegen Landstreichens, Bettelns
und groben Unfugs, durch Beschluß der Königlich sächsischen Kreishauptmannschaft zu Bautzen
vom 12. Januar d. Js.;
3. der Lumpensammler Jules Dechelle, geboren am 9. November 1838 zu Brasles bei
Chateau-Thierry (Departement Aisne in Frankreich), nach erfolgter gerichtlicher Bestrafung
wegen Landstreichens, durch Beschluß des Kaiserlichen Bezirks-Präsidenten zu Metz vom
26. Januar d. Js.;
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