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3. Handels= und Gewerbe-Wesen.
Bekanntmachung
der Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz vom 30. November 1874.
Die nachfolgenden
Bestimmungen zur Ausführung des Gesetzes über Markenschutz
sind vom Bundesrathe erlassen worden:
. 1.
In dem Handelsregister wird eine besondere Abtheilung für die Eintragung der Waarenzeichen an-
gelegt, welche den Namen „Zeichenregister“ führt. Das Zeichenregister umfaßt fünf Spalten. Sie sind
bestimmt:
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1.für die Benennung der anmeldenden Firma und die Bezeichnung des Orts ihrer Hauptniederlassung,
sowie der Stelle, an welcher die Firma im Handelsregister eingetragen steht;
2.für die Angabe von Tag und Stunde der Anmeldung;
3.für die Angabe der Waarengattungen, für welche das Zeichen bestimmt ist;
4.für die Darstellung des angemeldeten Zeichens;
5.für sonstige Bemerkungen.
Im Uebrigen finden auf die Zeichenregister die in Betreff der Handeleregister erlassenen Bestimmungen
Anwendung. -
2.
Die Anmeldung der Zeichen erfolgt in den für Anmeldungen zum Handelsregister überhaupt vor-
geschriebenen Formen. «
Die der Anmeldung anzuschließende Darstellung der Zeichen hat in einer Abbildung von höchstens
3 cm. Höhe und Breite auf dauerhaftem Papier und, soweit dies die Deutlichkeit erfordert, in einer Angabe
über die Art der Verwendung der Zeichen zu bestehen. Die Abbildung ist in vier Exemplaren einzureichen.
Den Stock für den Abdruck der Zeichen beizufügen, steht der meldenden Firma frei.
3.
Die Eintragung jedes einzelnen Zeichens erfolgt der Reihe nach unter fortlaufender Nummer.
· Bei der Eintragung ist in der für die Darstellung der Zeichen bestimmten Spalte ein Exemplar der
eingereichten Abbildung zu befestigen.
· Die Löschung von Zeichen wird durch den Vermerk: „gelöscht“ in der Spalte für Bemerkungen be-
wirkt. Die Löschung kann außerdem nach den für die Handelsregister erlassenen Bestimmungen kenntlich
gemacht werden.
4.
Wird gemäß §. 5 Nr. 2 des Gesetzes die Aenderung einer Firma und zugleich die Beibehaltung des
für sie eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist an Stelle der früheren die neue Bezeichnung der Firma in
die für die Eintragung der Firmen bestimmte Spalte einzutragen.
5.
Wird gemäß §. 5 Nr. 3 des Gesetzes vor dem Ablaufe der gesetzlichen Schutzfrist die weitere Bei-
behaltung eines eingetragenen Zeichens angemeldet, so ist Tag und Stunde der neuen statt der früheren An-
meldung in der dafür bestimmten Spalte zu vermerken.
6.
Jeder Vermerk in dem Zeichenregister hat am Schlusse das Datum der Verfügung, auf welcher er
beruht, die Angabe, an welcher Stelle der Akten die Verfügung sich befindet, und soweit eine solche für die
Handelsregister vorgeschrieben ist, die Unterschrift des eintragenden Beamten zu enthalten.
7.
Von dem Vollzuge, sowie von der Ablehnung einer Eintragung ist die Firma, welche die Anmeldung
bewirkt hat, und zwar im letzteren Falle unter Mittheilung der Hinderungsgründe zu benachrichtigen.
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