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Außer dem Postamte in Limburg a. d. Lahn, welches bereits zu den Eisenbahn-Vostanstalten gehört,
liegen an der Bahnstrecke Limburg-Niederselters die Postexpeditionen in Niederbrechen und Niederselters,
welche in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten.
Berlin W., den 2. Februar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Bücherpost.
Gegen das ermäßigte Porto für Drucksachen können auch Bücher, Landkarten und Musikalien, gleich-
viel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, unter Band bz. Verschnürung, in offenen Briefumschlägen oder ein-
fach gefaltet mit der Post versandt werden. Die Sendungen müssen jedoch nach ihrer äußeren Beschaffen-
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein; insbesondere sind unförmliche Bunde oder
Rollen von der Versendung ausgeschlossen.
Es ist gestattet, bei Büchern und Musikalien eine Widmung handschriftlich einzutragen; auch kann den
Sendungen eine Rechnung beigefügt werden.
Das vorauszubezahlende Porto beträgt auf alle Entfernungen im Reichspostgebiete:
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig,
über 50 bis 250 "„ 5„ ..............10 ,,
» 500 . 20 „
und über 500 bis zum Meistgewichte von 1 Kilogramm einschließlich 30
Durch die Bücherpost wird der direkte Bezug von Büchern u. s. w. auf schnellstem Wege ermöglicht.
Berlin W., den 3. Februar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Unzulässigkeit der Ueberweisung von Zeitungs-Frei-Erxemplaren nach Orten des Wechselverkehrs.
Im Verkehr des Reichs- Postgebiete mit Bayern, Württemberg, Oesterreich= Ungarn und Luxemburg können,
außer den bei den Postanstalten bezogenen, nur die ursprünglich beim Verleger bestellten Zeitungen, sowie die
zwischen den Zeitungs-Redaktionen zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare gegen Erlegung
der gewöhnlichen Zeitungsgebühr nachgesandt bz. überwiesen werden.
Eine Ueberweisung von Frei-Exemplaren, welche von den Verlegern an andere Personen unent-
geltlich geliefert werden und gegen Bezahlung der Zeitungsgebühr durch die Postanstalten befördert werden
sollen, ist im Verkehr mit Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg nicht zulässig.
Berlin W., den 8. Februar 1875.
Kaiserliches General-Postamt.
Briefpostverkehr mit Ostindien, China, Japan ect
Das Porto für die auf dem Wege über Neapel mit franzosischen Postschiffen zu befördernden Briefpost-
gegenstande nach Ostindien, China, Japan ect. beträgt fortan:
nach Anam, Ceylon, China, Japan, Siam, den englischen (ausschließlich Birma), französischen,
pochugielischen und spanischen Besitzungen in Hinter-Indien, Mauritius, Mayotte, Ste. Marie
de Madagascar, Réunion und den Seychellen für gewöhnliche frankirte Briefe 95 Pfennige, für
unfrankirte Briefe daher 1 Mark 20 Pfennige — davon 70 Pfennige für je 7½ Gramm, der
Rest für je 15 Gramm —;