Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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Außer dem Postamte in Limburg a. d. Lahn, welches bereits zu den Eisenbahn-Vostanstalten gehört, 
liegen an der Bahnstrecke Limburg-Niederselters die Postexpeditionen in Niederbrechen und Niederselters, 
welche in die Reihe der Eisenbahn-Postanstalten treten. 
 Berlin W., den 2. Februar 1875. 
                                     Kaiserliches General-Postamt. 
                                                  Bücherpost. 
Gegen das ermäßigte Porto für Drucksachen können auch Bücher, Landkarten und Musikalien, gleich- 
viel ob gebunden, gefalzt oder geheftet, unter Band bz. Verschnürung, in offenen Briefumschlägen oder ein- 
fach gefaltet mit der Post versandt werden. Die Sendungen müssen jedoch nach ihrer äußeren Beschaffen- 
heit zur Beförderung mit der Briefpost geeignet sein; insbesondere sind unförmliche Bunde oder 
Rollen von der Versendung ausgeschlossen. 
Es ist gestattet, bei Büchern und Musikalien eine Widmung handschriftlich einzutragen; auch kann den 
Sendungen eine Rechnung beigefügt werden. 
Das vorauszubezahlende Porto beträgt auf alle Entfernungen im Reichspostgebiete: 
bis 50 Gramm einschließlich 3 Pfennig, 
über 50 bis 250 "„ 5„ ..............10 ,, 
» 500 . 20 „ 
und über 500 bis zum Meistgewichte von 1 Kilogramm einschließlich 30 
Durch die Bücherpost wird der direkte Bezug von Büchern u. s. w. auf schnellstem Wege ermöglicht. 
Berlin W., den 3. Februar 1875. 
                                      Kaiserliches General-Postamt. 
Unzulässigkeit der Ueberweisung von Zeitungs-Frei-Erxemplaren nach Orten des Wechselverkehrs. 
Im Verkehr des Reichs- Postgebiete mit Bayern, Württemberg, Oesterreich= Ungarn und Luxemburg können, 
außer den bei den Postanstalten bezogenen, nur die ursprünglich beim Verleger bestellten Zeitungen, sowie die 
zwischen den Zeitungs-Redaktionen zur Versendung gelangenden Tausch-Exemplare gegen Erlegung 
der gewöhnlichen Zeitungsgebühr nachgesandt bz. überwiesen werden. 
Eine Ueberweisung von Frei-Exemplaren, welche von den Verlegern an andere Personen unent- 
geltlich geliefert werden und gegen Bezahlung der Zeitungsgebühr durch die Postanstalten befördert werden 
sollen, ist im Verkehr mit Bayern, Württemberg, Oesterreich-Ungarn und Luxemburg nicht zulässig. 
Berlin W., den 8. Februar 1875. 
                                Kaiserliches General-Postamt. 
                           Briefpostverkehr mit Ostindien, China, Japan ect 
Das Porto für die auf dem Wege über Neapel mit franzosischen Postschiffen zu befördernden Briefpost- 
gegenstande nach Ostindien, China, Japan ect. beträgt fortan: 
nach Anam, Ceylon, China, Japan, Siam, den englischen (ausschließlich Birma), französischen, 
pochugielischen und spanischen Besitzungen in Hinter-Indien, Mauritius, Mayotte, Ste. Marie 
de Madagascar, Réunion und den Seychellen für gewöhnliche frankirte Briefe 95 Pfennige, für 
unfrankirte Briefe daher 1 Mark 20 Pfennige — davon 70 Pfennige für je 7½ Gramm, der 
Rest für je 15 Gramm —;
	        
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