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tretens dieser Novelle (April 1874); für die im Zivildienste später angestellten oder beschäftigten Pen sions-
empfänger nach Ablauf der im §. 102. c. gegebenen Frist.
Für die Zahlbarkeit der Zuschüsse aus Absatz 2 a. a. O. ist nach Maßgabe des §. 22 ebenda der
Monat April 1874 der früheste Termin.
IV. zu §. 104.
1. Unter wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des Paragraphen sind Anstellungs-
beziehungsweise Beschäftigungsverhältnisse zu verstehen, welche durch eine dazwischen liegende, mit dem Weg-
fall des Diensteinkommens verbundene Entlassung des angestellten oder beschäftigten Pensionärs von einander
getrennt sind.
Ob die Entlassung mündlich oder schriftlich, freiwillig oder unfreiwillig erfolgt ist, ob zwischen der
Entlassung und der etwaigen Wiederanstellung im Zivildienste ein Zeitraum liegt, oder ob der Pensionär nach
der Entlassung aus seinem bisherigen Dienstverhältnisse in ein anderes unmittelbar übergeht, kommt bei der
Anwendung des §. 104 nicht in Betracht. ·
Dagegen gelten Beförderungen und Versetzungen in andere Stellen desselben Verwaltungsressorts
nicht als wechselnde Anstellungen oder Beschäftigungen im Sinne des §. 104 des Gesetzes.
2. Bei Dienstverrichtungen gegen stückweise Bezahlung, gegen Boten-, Tage= oder Wochenlohn oder
bloßen Kopialienverdienst, sofern diese Beschäftigungen überhaupt unter den Begriff „Zivildienst“ im Sinne
des §. 106, Absatz 1 (s. unten) fallen, ist jede mit einem Wegfall des bezüglichen Einkommens verbundene
Unterbrechung einer Entlassung und jeder demnächstige Neubeginn einer derartigen Beschäftigung einer
Wiederanstellung im Sinne des §. 104 gleich zu achten.
.Scheidet ein Pensionär aus der Zivilstelle im Laufe eines Monats unter gleichzeitigem Verluste
seines Diensteinkommens, so beginnt die Pensions= ect. Zahlung mit dem ersten Tage desselben Monats.
4. Hat bei wechselnder Anstellung oder Beschäftigung der Pensionär in dem vorherigen Anstellungs-
oder Beschäftigungsverhältniß die Pension für den nach §. 102. c. des Gesetzes zulässigen Zeitraum in einem
und demselben Kalenderjahre bezogen, so kann ihm in demselben Kalenderjahre beim Antritt der neuen
Stelle ect. die Pension nur für den Monat des Antritts gewährt werden; für die folgenden sechs Monate
sus enn Beschäftigung ect. tritt die Pensionsgewährung nur insoweit ein, als dieselben in das nächste Ka-
lenderjahr fallen.
5. Bei wechselnden Anstellungen oder Beschäftigungen der nach den früheren Versorgungsgesetzen
Pensionirten findet der §. 102. c. nur dann Anwendung, wenn dies den Pensionirten günstiger ist, als die
Amwendung der früheren Vorschriften.
V. zu §. 105.
Wegen Wiedereinziehung etwa überhobener Pensionsbeträge durch Gehalts= oder Pensionsabzüge ist
das Erforderliche von der Behörde zu verfügen, welche die Pension festzustellen hat. Die Höhe der Abzüge
nach Bewandtniß der Umstände festzusetzen, bleibt derselben in jedem besonderen Falle überlassen.
VI. zu §. 106.
1. Nach den in §. 106 enthaltenen Grundsätzen ruht das Recht auf den Bezug der Pension und
Dienstzulagen — nach Ablauf des in §. 102.c. bezeichneten Zeitraums — für alle Pensionäre, welche gegen
Entgelt als Beamte angestellt oder beschäftigt sind, gleichviel in welcher Weise ihnen das mit ihrer Stellung
verbundene Einkommen gewährt wird, namentlich ob letzteres seinem Gesammtbetrage nach ein bestimmtes
ist oder ob es in einzelnen durch das Maß der Leistungen bedingten Bezügen besteht.
2. Im Allgemeinen gelten alle Stellen des im §. 106 Absatz 1 bezeichneten Dienstes, welche nach
den maßgebenden Bestimmungen ganz oder zum Theil mit Militäranwärtern zu besetzen sind, für das hier
in Frage kommende Verhältniß als Beamtenstellen. Pensionäre, welche gewisse Axten niederer Dienstver-
richtungen versehen (Lohnschreiber, Wärter, Wächter, Boten, Hausdiener und dergleichen mehr), sind jedoch
nur dann als Beamte anzusehen, wenn ihre Annahme nicht bloß aushülfsweise und vorübergehend, sondern
zur Befriedigung eines dauernden Bedürfnisses und mit der Aussicht auf dauernde Beschäftigung erfolgt.
In Zweifelsfällen ist die Frage, ob ein Pensionär in der ihm übertragenen Stelle oder Beschäftigung
als Beamter anzusehen ist, zunächst von der anstellenden Behörde zu entscheiden, die getroffene Entscheidung
aber, falls dieselbe nicht von einer Zentralbehörde erfolgt ist, von der die Pension feststellenden Behörde zu.
kontontroliren. Die letzte Entscheidung steht in streitigen Fällen der obersten Militär-Verwaltungsbehörde des
Kontingents zu (§§. 114 und 116). Dieselbe wird indessen bei Meinungsverschiedenheiten zwischen der an-