Full text: Central-Blatt für das Deutsche Reich. Dritter Jahrgang. 1875. (3)

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stellenden und der kontrolirenden Behörde vor ihrer definitiven Entscheidung mit der, der anstellenden Be- 
hörde vorgesetzten obersten Instanz in Benehmen treten und dabei etwa hervortretende Differenzen prinzipieller 
Bedeutung durch Vermittelung des Reichskanzler-Amtes zur vorgängigen Entscheidung des Bundesraths bringen. 
3. Unter den im §. 106 aufgeführten Gemeindekassen  sind nur die Kassen der politischen Ge- 
meinden zu verstehen. 
Kirchen= und Schulgemeinden kommen nur insoweit in Betracht, als die Dienstbesoldungen bei den- 
selben ganz oder theilweise aus Staats= oder Gemeindekassen bestritten werden. 
                VII. zu §§. 107 und 108 des Gesetzes und §. 16 der Novelle. 
1. Die vorbezeichneten Bestimmungen kommen auch dann zur Anwendung, wenn die von den In: 
validen erdiente Militärpension vor der Anstellung oder Beschäftigung im Zivildienste thatsächlich nicht zur 
Anweisung gelangt ist. 
2. Die aus dem Zivil-Reichs= und Staatsdienste scheidenden Pensionäre, denen die ihnen 
schon früher zuerkannte Invalidenpension nach den vorbezeichneten Bestimmungen angewiesen wird, haben 
diese Pension 
a) falls sie der Armee angehört haben, aus Militärpensionsfonds; 
b) falls sie aus der Marine hervorgegangen sind, aus dem Marinepensionsfonds; 
c) falls ihnen daneben gleichzeitig eine Zivilpension zuerkannt ist, aus Zivilfonds zu erheben, 
welchen letzteren der Betrag der verauslagten Militärpension am Jahresschlusse aus dem 
Militärpensionsfonds zu erstatten ist. 
3. Auf die aus dem Kommunal= und Instituten= ect. Dienste in das Pensionsverhältniß über- 
tretenden Pensionäre finden die Bestimmungen des §. 107 gleichmäßig Anwendung, sofern bei ihrer Pen- 
sionirung die früher zurückgelegte Militärdienstzeit als pensionsfähige Dienstzeit mit in Anrechnunggebracht worden ist. 
In den Fällen des §. 108 ist der Betrag der Pension, welche dem Invaliden aus der von ihm im 
Kommunal= und Institutendienste bekleideten Stelle unter Zugrundelegung seiner gesammten pensionsfähigen 
Dienstzeit zu gewähren sein würde, von der zuständigen Verwaltungsbehörde festzustellen und damit zugleich 
der Zuschuß zu bestimmen, welcher ihm (nach Maßgabe des §. 108) neben der effektiv gewährten Zivilpension 
aus der Invalidenpension für Rechnung des Militär= resp. Marinepensionsfonds zu zahlen ist. 
4. Behufs Erstattung der nach Nummer 1. c. aus Zivilfonds verauslagten Militärpensionen der 
Armee ist am Jahresschlusse eine spezielle Nachweisung aufzustellen. Diese Nachweisung, welche von der zu- 
ständigen Behörde zu prüfen und dahin zu bescheinigen iste 
„daß der aus Militärpensionsfonds erstattete Betrag von ... Mark bei den im Laufe des 
Jahres 18 . an Pensionen der Verwaltung gebuchten, rechnungsmäßigen Ausgaben 
zwar nachrichtlich nachgewiesen, aber nicht in Aufrechnung gebracht ist“ 
dient zur Justifizirung der Militärpensionsrechnung. 
Für Pensionäre der Marine ist am Jahresschlusse eine besondere Nachweisung aufzustellen und der- 
jenigen Behörde, welche die Zahlung der bezüglichen Pensionen zu bewirken hat, zur Erstattung zu übersenden. 
Diese Nachweisung, welche in analoger Weise, wie vorstehend festgesetzt, zu bescheinigen ist, ist der General= 
Militärkasse, welche den bezüglichen Betrag zu erstatten hat, zu übersenden und dient zur Justifizirung der 
Marinepensionsrechnung. 
5. Bei den aus dem Kommunal= und Institutendienste in das Pensionsverhältniß übertretenden 
Pensionären ist von ihren Behörden der Tag des Ausscheirens aus dem Dienste und des Beginns der 
Pensionszahlung unter Angabe der Höhe der Pension in das Quittungsbuch einzutragen und dieses der zu- 
ständigen Behörde zur Zahlbarmachung der Invalidenpension beziehungsweise des Zuschusses vorzulegen. 
6. Bei Berechnung des aus Zivilfonds zu bestreitenden Betrages bleiben nur die Kriegszulage (§. 71) 
und die hestammelungshulegen (§. 72) außer Betracht, während die Dienstzulage §. 74) mit zur Berech- 
nung zu ziehen ist. 
7. Die Gewährung und Bestreitung der Invalidenpension nach den Festsetzungen der §§. 107 
und 108 tritt nur in denjenigen Fällen ein, in denen der Uebertritt aus dem Zivildienst in den Ruhestand 
nach dem 21. Juli 1871 erfolgt ist resp. noch erfolgt. 
Alle vor diesem Zeitpunkte bereits stattgefundenen Pensionsregulirungen bleiben zu Recht bestehen. 
Berlin, den 22. Februar 1875. 
  
                                       Der Reichskanzler. 
                                         In Vertretung: 
                                               Delbrück.
	        
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